Anders/Gehle

Gehört eine Streitverkündung zur Prozessgeschichte?

Ist in einem vorausgegangenen Rechtsstreit eine Streitverkündung erfolgt und hat diese in der Regel aufgrund der Nebeninterventionswirkung gem. § 68, 74 für die nunmehr vorliegende Sache erörternswerte Bedeutung, so handelt es sich nicht um Prozessgeschichte, die ja nur Ereignisse des laufenden Prozesses wiedergibt, sondern um Parteivortrag. 

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