Einkommensteuer

Besteht ein Wahlrecht hinsichtlich der Höhe und des Veranlagungszeitraumes, in dem ein Verlustabzug gem. §10d EStG berücksichtigt werden kann?

Verbleibt im Verlustentstehungsjahr ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte, erfolgt die Verlustberücksichtigung
1.im Wege des Verlustrücktrags,
(a) wenn kein Antrag nach §10d Abs. 1 S. 5 EStG gestellt wird, von Amts wegen (Abzug vor den Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte aus des dem Verlustentstehungsjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraums),
(b) wenn ein Antrag i.S.d §10d Abs. 1 S. 5 und 6 EStG gestellt wird, in der vom Steuerpflichtigen beantragten Höhe
max. bis zu 1 Mio.€ bei Zusammenveranlagung 2. Mio.
 
2. Im Wege des Verlustvortrags
(a) soweit der Verlustrücktrag nicht möglich war
(b) soweit der Verlustrücktrag auf Antrag nicht oder nur teilweise durchgeführt wurde,
zwingend von Amts wegen soweit wie möglich zu beachten (1. Mio und 60% des den 1. Mio€ übersteigenden Betrages).

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