öR 10

öffentliche Einrichtung

Welches Problem stellt sich bei § 70 GewO und dem Verwaltungsrechtsweg?

Eigentlich ist § 70 GewO keine öffentlich-rechtliche Norm, da sie lediglich die Teilnehmer und Veranstalter berechtigten und verpflichten. Nach der modifizierten Subjektstheorie muss keiner von beiden Hoheitsträger sein, und somit handelt es sich nicht um eine ör Norm. 
Allerdings ist in diesem Fall zu bedenken, dass § 70 GewO nicht das Verhältnis zwischen den Parteien ändern soll, sondern lediglich einen Zulassungsanspruch begründen soll. Vor diesem Hintergrund ist auf das Verhältnis zwischen den konkreten Parteien abzustellen, welches im Regelfall öffentlich-rechtlich sein sollte. 

Diskussion