Verschiedene bes. Vertragstypen

Kann sich der Bauunternehmer auf § 645 berufen, wenn sein Fehler auch auf einem Fehler des vom Bestellers angeheuerten Architekten beruht?

Dazu müsste das Verhalten des Architekten dem Besteller gem. § 278 zurechenbar sein, dh er müsste sich dem Architekten zur Erfüllung seiner Obligenheiten ggü. dem Schuldner bedienen
 
Besteller obliegt gegenüber Unternehmer die Aufgabe, fehlerfreie Baupläne bereitzustellen, damit U weiß, was er bauen soll. Um dieser Obliegenheit nachzukommen, hat B den A mit der Planerstellung beauftragt. Deshalb ist A insoweit ein Erfüllungsgehilfe des C, dessen Verschulden dem B gem. § 278 zugerechnet werden kann
 
Daher kann sich der U ggü. B bei Verschulden des A auf § 645 berufen

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