Gläubiger-Schuldner-Mehrheiten

Welche Ausnahme gilt für den gutgläubigen Forderungserwerb?

Grundsätzlich nein, absolute Ausnahme § 405!
 
Schema des Rechtsscheinserwerbs:

I. Abtretungsvertrag §§ 398, 145, 147
 
II. Kein Ausschluss §§ 399, 400
 
III. Berechtigung - liegt nicht vor
 
IV. Überwindung NB - Vorauss. § 405
1. RG iSe Verkehrsgeschäfts s. I.
2. Rechtsscheintatbestand - Vorlage Urkunde,
die dazu bestimmt ist eine Forderung zu beweisen
3. Schuldner hat Urkunde zum Schein ausgestellt oder kein Abtretungsverbot in Urkunde
4. Guter Glaube des Erwerbs
----> Einfache Fahrlässigkeit lässt Schutz entfallen

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