Zwangsvollstreckung

Fall (Alpmann)
 
 
Klage Kläger gegen Beklagten: "die durch den GV vorgenommene Zwangsvollstreckung des Beklagten in das Auto für unzulässig zu erklären."
Begründung: Fahrzeug wurde von Henning gekauft und an die Bank übereignet zur Sicherung. Sicherungsvertrag: wenn nicht zahlt, darf veräußern. Henning zahlt nicht. 
Kläger hat (durch Urteil rechtskräftig zuerkannte) Forderung gegen Henning iH 2.000 Euro. 
Kläger löst die Restschuld iHv 900 Euro des Henning bei der Bank ab und lässt sich das Auto übereignen. Henning hat noch keine Zahlung an den Kläger geleistet, sondern um Zahlungsaufschub gebeten.
Beklagte lässt wagen bei Henning pfänden.  Kläger hat dem Beklagten die Rechtsverhältnisse an dem Wagen dargelegt. Kläger hat Beklagten aufgefordert die Pfändung aufheben zu lassen.
 
Beklagte beantragt: die Klage abzuweisen. 
Begründung: Beklagte ist berechtigt die Zwangsvollstreckung in das Auto zu betreiben. Er hat eine Forderung von 1.750 Euro Gegen Henning (rechtskräftiges Urteil) Wegen dieser Forderung hat er Auto pfänden lassen. 
Nachdem der Kläger ihm Sachverhalt mitgeteilt hatte, erwirkte er einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Siegburg, durch den "der angebliche Anspruch des Schuldners Henning gegen den Steuerberater Stahlscheid (Kläger) aus dem Darlehensvertrag auf die Rückübereignugn des Auto" gepdändet und ihm zur Einziehung überwiesen wurde. Der Beschluss wurde dem Kläger danach zugestellt.
Der Beklagte hat danach noch dem Kläger die auf das Darlehen noch geschuldeten 900 Euro angeboten. Kläger hat Annahme jedoch verweigert und Zahlung von 2.900 Euro gefordert.
 
Dann hat Kläger das Auto wegen der titulierten Forderung gegen Henning durch den GV pfänden lassen. ist der Ansicht diese Pfändung geht vor.
HilfsantragKläger: Beklagten zu verurteilen, darin einzuwilligen, dass der Versteigerungserlös aus dem gepfändeten Volkswagen bis zu einem Betrag von 2.000 Euro an den Kläger ausbezahlt wird.
 
Beklagte beantragt auch bzgl. Hilfsantrag die Klage abzuweisen.
 
was bedeuten die Anträge? um was geht es? wie prüfen?

I. Hauptantrag: DWK
- Antrag ist korrekt formuliert -> kann so in Anwaltsklausur gemacht werden
 

II. Hilfsantrag: § 805 ZPO: Klage auf vorzugsweise Befriedigung

- Antrag hier nicht ganz richtig gestellt

- Idee bei § 805 ZPO: Sache versteigern; aber man will den Erlös; man kann aber nicht Erlös verlangen, da es noch mehrere Personen geben kann -> daher kann man nur Befriedigung vor dem Beklagten verlangen

- hier: Antrag: „einzuwilligen, dass Versteigerungserlös an den Kläger“ -> dies ist ein Leistungsantrag auf Abgabe einer WE -> würde bedeuten, dass § 805 ZPO zu einer Leistungsklage führt -> das stimmt aber nicht -> § 805 ZPO ist eine prozessuale Gestaltungsklage

- richtiger Antrag/ Tenor: der GV wird angewiesen, den Kläger bei der Zwangsvollstreckung des Gegenstandes xy vor dem Beklagten zu befriedigen (Beklagte muss nichts tun; passiert von alleine -> eigentlich ist Adressat von § 805 der GV)

 
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Themen:
Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO: Sicherungseigentum als ein „die Veräußerung hinderndes Recht"; rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Interventionsrechts - Einrede der Arglist (§ 242 BGB) wenn der Kläger zur Duldung der ZwangsvollstreChung verpflichtet ist (hier: Verpflichtung des Klägers zur Rückübertragung des Sicherungseigentums nach Angebot der Restschuld durch den Beklagten).

Klage auf vorzugsweise Befriedigung gemäß § 805 ZPO: „Besseres Recht" des Klägers; Ausschluss des besseren Rechts des Klägers durch einen Schadensersatzanspruch des Beklagten aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Verzug des Klägers mit der Rückübertragung des Sicherungseigentums); Verhältnis zum Verteilungsverfahren gemäß 872 ff. ZPO.

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Der Kläger macht geltend:
  1. mit dem Hauptantrag: ein Interventionsrecht gemäß § 771 ZPO, sodass es sich daher insoweit um eine Drittwiderspruchsklage auf Unzulässigerklärung der von dem Beklagten in einen bestimmten Gegenstand - den Volkswagen - betriebenen Zwangsvollstreckung handelt,
  2. mit dem Hilfsantrag: ein Recht auf Befriedigung aus dem Versteigerungserlös bis zu einem Betrag von 2.000 €, was als eine Klage auf Befriedigung vor dem Beklagten in dieser Höhe und damit als eine Klage auf vorzugsweise Befriedigung gemäß § 805 ZPO auszulegen sein wird.

Es handelt sich dabei um ein echtes Eventualverhältnis von Haupt- und Hilfsantrag, da der Hilfsantrag nur für den Fall gestellt ist, dass dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird. Bei einem solchen echten Eventualverhältnis wird der Hilfsantrag zwar sofort rechtshängig; seine Rechtshängigkeit ist jedoch auflösend bedingt, da eine Entscheidung über ihn nur dann ergehen soll, wenn der Hauptantrag - als unbegründet, möglicherweise auch, falls als unzulässig - aberkannt wird, nicht aber dann, wenn dem Hauptantrag stattgegeben wird. Ist der Hauptantrag begründet, so wird nur über ihn entschieden (die Rechtshängigkeit des Hilfsantrages erlischt, Ausführungen zum Hilfsantrag erübrigen sich daher und wären auch fehlerhaft); ist der Hauptantrag erfolglos, so ist - unter Abweisung der Klage im Hauptantrag über den Hilfsantrag zu entscheiden.

Es ist daher grundsätzlich zunächst der Hauptantrag voll durchzuprüfen und über ihn zu entscheiden; nur und erst dann, wenn der Hauptantrag erfolglos und dies festgestellt worden ist, ist zur Prüfung des Hilfsantrages überzugehen.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann dann bestehen, wenn zum Hauptantrag eine Beweisaufnahme notwendig ist. Dann kann es sich empfehlen, sogleich vor Durchführung der Beweisaufnahme zum Hauptantrag - auch den Hilfsantrag durchzuprüfen, um feststellen zu können, ob auch für den Hilfsanfrag eine Beweisaufnahme - etwa mit denselben Beweismitteln - erforderlich werden kann; denn in diesem Fall kann aus Gründen der Prozessökonomie ein einheitlicher Beweisbeschluss erlassen werden, um den Rechtsstreit — im Haupt- und eventuell auch im Hilfsantrag in einer einzigen Beweisaufnahme klären zu können. Diese Ausnahme ist hier natürlich ohne Bedeutung, da der Sachverhalt unstreitig ist.

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