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Zuletzt bearbeitet: 23.01.2019 10:37:26 von Fränzin
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
Fall (Alpmann)
Klage Kläger gegen Beklagten: "die durch den GV vorgenommene Zwangsvollstreckung des Beklagten in das Auto für unzulässig zu erklären."
Begründung: Fahrzeug wurde von Henning gekauft und an die Bank übereignet zur Sicherung. Sicherungsvertrag: wenn nicht zahlt, darf veräußern. Henning zahlt nicht.
Kläger hat (durch Urteil rechtskräftig zuerkannte) Forderung gegen Henning iH 2.000 Euro.
Kläger löst die Restschuld iHv 900 Euro des Henning bei der Bank ab und lässt sich das Auto übereignen. Henning hat noch keine Zahlung an den Kläger geleistet, sondern um Zahlungsaufschub gebeten.
Beklagte lässt wagen bei Henning pfänden. Kläger hat dem Beklagten die Rechtsverhältnisse an dem Wagen dargelegt. Kläger hat Beklagten aufgefordert die Pfändung aufheben zu lassen.
Beklagte beantragt: die Klage abzuweisen.
Begründung: Beklagte ist berechtigt die Zwangsvollstreckung in das Auto zu betreiben. Er hat eine Forderung von 1.750 Euro Gegen Henning (rechtskräftiges Urteil) Wegen dieser Forderung hat er Auto pfänden lassen.
Nachdem der Kläger ihm Sachverhalt mitgeteilt hatte, erwirkte er einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Siegburg, durch den "der angebliche Anspruch des Schuldners Henning gegen den Steuerberater Stahlscheid (Kläger) aus dem Darlehensvertrag auf die Rückübereignugn des Auto" gepdändet und ihm zur Einziehung überwiesen wurde. Der Beschluss wurde dem Kläger danach zugestellt.
Der Beklagte hat danach noch dem Kläger die auf das Darlehen noch geschuldeten 900 Euro angeboten. Kläger hat Annahme jedoch verweigert und Zahlung von 2.900 Euro gefordert.
Dann hat Kläger das Auto wegen der titulierten Forderung gegen Henning durch den GV pfänden lassen. ist der Ansicht diese Pfändung geht vor.
HilfsantragKläger: Beklagten zu verurteilen, darin einzuwilligen, dass der Versteigerungserlös aus dem gepfändeten Volkswagen bis zu einem Betrag von 2.000 Euro an den Kläger ausbezahlt wird.
Beklagte beantragt auch bzgl. Hilfsantrag die Klage abzuweisen.
was passiert bei den einzelnen Nummern?
Fall (Alpmann)
Klage Kläger gegen Beklagten: "die durch den GV vorgenommene Zwangsvollstreckung des Beklagten in das Auto für unzulässig zu erklären."
Begründung: Fahrzeug wurde von Henning gekauft und an die Bank übereignet zur Sicherung. Sicherungsvertrag: wenn nicht zahlt, darf veräußern. Henning zahlt nicht.
Kläger hat (durch Urteil rechtskräftig zuerkannte) Forderung gegen Henning iH 2.000 Euro.
Kläger löst die Restschuld iHv 900 Euro des Henning bei der Bank ab und lässt sich das Auto übereignen. Henning hat noch keine Zahlung an den Kläger geleistet, sondern um Zahlungsaufschub gebeten.
Beklagte lässt wagen bei Henning pfänden. Kläger hat dem Beklagten die Rechtsverhältnisse an dem Wagen dargelegt. Kläger hat Beklagten aufgefordert die Pfändung aufheben zu lassen.
Beklagte beantragt: die Klage abzuweisen.
Begründung: Beklagte ist berechtigt die Zwangsvollstreckung in das Auto zu betreiben. Er hat eine Forderung von 1.750 Euro Gegen Henning (rechtskräftiges Urteil) Wegen dieser Forderung hat er Auto pfänden lassen.
Nachdem der Kläger ihm Sachverhalt mitgeteilt hatte, erwirkte er einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Siegburg, durch den "der angebliche Anspruch des Schuldners Henning gegen den Steuerberater Stahlscheid (Kläger) aus dem Darlehensvertrag auf die Rückübereignugn des Auto" gepdändet und ihm zur Einziehung überwiesen wurde. Der Beschluss wurde dem Kläger danach zugestellt.
Der Beklagte hat danach noch dem Kläger die auf das Darlehen noch geschuldeten 900 Euro angeboten. Kläger hat Annahme jedoch verweigert und Zahlung von 2.900 Euro gefordert.
Dann hat Kläger das Auto wegen der titulierten Forderung gegen Henning durch den GV pfänden lassen. ist der Ansicht diese Pfändung geht vor.
HilfsantragKläger: Beklagten zu verurteilen, darin einzuwilligen, dass der Versteigerungserlös aus dem gepfändeten Volkswagen bis zu einem Betrag von 2.000 Euro an den Kläger ausbezahlt wird.
Beklagte beantragt auch bzgl. Hilfsantrag die Klage abzuweisen.
was passiert bei den einzelnen Nummern?
Fall (Alpmann) Klage Kläger gegen Beklagten: "die durch den GV vorgenommene Zwangsvollstreckung des Beklagten in das Auto für unzulässig zu erklären." Begründung: Fahrzeug wurde von Henning gekauft und an die Bank übereignet zur Sicherung. Sicherungsvertrag: wenn nicht zahlt, darf veräußern. Henning zahlt nicht. Kläger hat (durch Urteil rechtskräftig zuerkannte) Forderung gegen Henning iH 2.000 Euro. Kläger löst die Restschuld iHv 900 Euro des Henning bei der Bank ab und lässt sich das Auto übereignen. Henning hat noch keine Zahlung an den Kläger geleistet, sondern um Zahlungsaufschub gebeten. Beklagte lässt wagen bei Henning pfänden. Kläger hat dem Beklagten die Rechtsverhältnisse an dem Wagen dargelegt. Kläger hat Beklagten aufgefordert die Pfändung aufheben zu lassen. Beklagte beantragt: die Klage abzuweisen. Begründung: Beklagte ist berechtigt die Zwangsvollstreckung in das Auto zu betreiben. Er hat eine Forderung von 1.750 Euro Gegen Henning (rechtskräftiges Urteil) Wegen dieser Forderung hat er Auto pfänden lassen. Nachdem der Kläger ihm Sachverhalt mitgeteilt hatte, erwirkte er einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Siegburg, durch den "der angebliche Anspruch des Schuldners Henning gegen den Steuerberater Stahlscheid (Kläger) aus dem Darlehensvertrag auf die Rückübereignugn des Auto" gepdändet und ihm zur Einziehung überwiesen wurde. Der Beschluss wurde dem Kläger danach zugestellt. Der Beklagte hat danach noch dem Kläger die auf das Darlehen noch geschuldeten 900 Euro angeboten. Kläger hat Annahme jedoch verweigert und Zahlung von 2.900 Euro gefordert. Dann hat Kläger das Auto wegen der titulierten Forderung gegen Henning durch den GV pfänden lassen. ist der Ansicht diese Pfändung geht vor. HilfsantragKläger: Beklagten zu verurteilen, darin einzuwilligen, dass der Versteigerungserlös aus dem gepfändeten Volkswagen bis zu einem Betrag von 2.000 Euro an den Kläger ausbezahlt wird. Beklagte beantragt auch bzgl. Hilfsantrag die Klage abzuweisen. was passiert bei den einzelnen Nummern?
1. SÜ
Bei SÜ immer schauen, ob sie auflösend bedingt ist -> wenn sie es wäre, dann würde das bedeuten, dass Henning ein Anwartschaftsrecht hat.
Im Zweifel sind SÜs nicht auflösend bedingt. Grund: Sicherungsinteresse der Bank -> Wille Bank: wir wollen keinen Automatismus -> könnten Gegenstand evtl. Noch für andere Gegenrechte nehmen
Hier keine auflösende Bedingung.
Hier wird Bank daher Eigentümer und Henning hat am Gegenstand kein weiteres Recht als den Besitz.
2. Der Kläger Anspruch gegen Henning 2.000 Euro
3. Deal zwischen Bank und Kläger
Bank macht eine Abtretung: sie tritt die Forderung iHv 900 Euro ab, § 389 BGB -> Kläger hat dann schuldrechtlich diese Forderung gekauft (hat 900 Euro bezahlt)
Bank hat den Pkw übereignet nach § 931 BGB; Übergabesurrogat: Herausgabeanspruch gegen Henning aus Sicherungsabrede wurde abgetreten -> Herausgabeanspruch gilt für den Fall, dass Henning Raten nicht bezahlt zum Zwecke der Verwertung; Gegenanwalt könnte sagen: im Zeitpunkt der 3. War Henning nicht rückständig; aber: für § 931 reicht es aus einen künftigen Anspruch abzutreten; man muss nichtmal wissen, dass es den Anspruch überhaupt geben wird -> reicht wenn eventuell mal entsteht; Anspruch muss nur hinreichend bestimmt werden können -> dies ist hier der Fall
Warum macht der Kläger das: er will das Auto auch als Sicherheit für die 2.000 Euro verwenden
Zudem hat Kläger eine Schuld übernommen, §§ 414, 415 BGB > Bank oben verpflichtet bei Tilgung des Kredites den Pkw zurücküberweisen -> die Verpflichtung zur Rücküberweisung wurde vom Kläger übernommen (diesbezüglich braucht man die Zustimmung des Gläubigers; von Henning wurde diese konkludent ereilt) -> daher perspektivisch Anspruch des Henning gegen Kläger auf Rückübereignung Pkw, wenn er zahlt
4.
GV hat korrekt gehandelt
Frage: erwirbt der Beklagte ein Pfändungspfandrecht?
Hier nein, da keine schuldnereigene Sache vorliegt; Henning ist nicht Eigentümer
(wenn Beklagte sagt: er ist sicher, dass Pkw dem Henning gehört -> dann in Klausur kurz schreiben: gutgläubiger Erwerb geht hier nicht, da kein RG ids VG vorliegt; Pfändungspfandrecht entsteht durch Hoheitsakt)
5.
zB. Lohnpfändung und Sparbuchpfändung
hier: Henning hat gegen den Kläger einen Rückübereignungsanspruch -> den kann man pfänden und sich überweisen lassen
auch künftige Ansprüche können gepfändet und überwiesen werden
wenn Kläger verpflichtet sein sollte an Henning Pkw zurückzuübereignen; dann ist jetzt wegen dem PfÜB an den Beklagten zurückzuübereignen
es entsteht ein Pfändungspfandrecht am Rückübereignungsanspruch (weil der Rückübereignugnsanspruch wirklich besteht)
6.
Gedanke des Beklagten: 900 Euro die der Kläger zu bekommen hat
Henning schuldet Kläger 900 Euro wegen der Abtretung; wenn nicht Henning sondern im Ergebnis der Beklagte „zahlt“ -> § 267 BGB -> Dritter zahlt -> dies darf er
Hier hat der Kläger aber das Geld nicht genommen -> daher keine Erfüllung
Aber: evtl. entstand so Annahmeverzug des Klägers?
Annahmeverzug entsteht, wenn der Schuldner (bei § 267 der Dritte) ein korrektes Angebot gemacht hat
Hier: Beklagte hat gesagt: 900 Euro zur Ablösung des Autos -> Auslegung WE: nur 900 Euro, wenn Kläger rückübereignet
-> dies wäre ein korrektes Angebot, wenn man den Rückübereignungsanspruch hätte
-> Kläger wird sagen: wenn ich die 900 Euro habe, muss ich das Auto noch immer nicht zurücküberweisen, denn ich habe immernoch ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273) -> er muss nur Rücküberweisen Zug um Zug gegen weitere 2.000 Euro
> es wurde ein Angebot unter einer Bedingung gemacht
-> daher entscheidend: hat Kläger ein Zurückbehaltungsrecht iHv 900 Euro oder iHv weiteren 2.000 Euro?
- bei § 273 braucht man Konnexität
-> Beklagte macht mit Angebot 900 Euro Zug um Zug gegen Rückeignung ein ordnungsgemäßes Angebot
-> Kläger ist daher im Annahmeverzug
7.
Prüfungsamt würde die Hinterlegung evtl. rauslassen
Hinterlegung ist de facto eine Zahlung und würde dazu führen, dass erfüllt wird
Aber: wohl hM: ein Dritter darf nicht hinterlegen -> § 267 BGB nicht auf Hinterlegung anwendbar -> Henning hätte hinterlegen dürfen aber nicht der Beklagte
Hinterlegung hat hier daher keine Bedeutung
Wenn man aber dies übersieht, dann würde der Annahmeverzug keine Rolle mehr spielen; dies wäre aber nicht im Sinne des Prüfungsamtes, weil sie wollen dazu was sehen
8.
Kläger pfändet hier sein eigenes Auto; die Frage ob er dies darf stellt sich nicht: das kann passieren; der GV prüft kein Eigentum
Frage: was erwirbt der Kläger materiell-rechtlich?
Nicht: ein Pfändungspfandrecht; ein solches entsteht nur an schuldnereignen Sachen; hier ist Eigentümer nicht der Schuldner sondern der Kläger
Ja: wurde ein Verwertungsrecht eigener Art, das quasi ein Pfändungspfandrecht ist
--
1. SÜ
Bei SÜ immer schauen, ob sie auflösend bedingt ist -> wenn sie es wäre, dann würde das bedeuten, dass Henning ein Anwartschaftsrecht hat.
Im Zweifel sind SÜs nicht auflösend bedingt. Grund: Sicherungsinteresse der Bank -> Wille Bank: wir wollen keinen Automatismus -> könnten Gegenstand evtl. Noch für andere Gegenrechte nehmen
Hier keine auflösende Bedingung.
Hier wird Bank daher Eigentümer und Henning hat am Gegenstand kein weiteres Recht als den Besitz.
2. Der Kläger Anspruch gegen Henning 2.000 Euro
3. Deal zwischen Bank und Kläger
Bank macht eine Abtretung: sie tritt die Forderung iHv 900 Euro ab, § 389 BGB -> Kläger hat dann schuldrechtlich diese Forderung gekauft (hat 900 Euro bezahlt)
Bank hat den Pkw übereignet nach § 931 BGB; Übergabesurrogat: Herausgabeanspruch gegen Henning aus Sicherungsabrede wurde abgetreten -> Herausgabeanspruch gilt für den Fall, dass Henning Raten nicht bezahlt zum Zwecke der Verwertung; Gegenanwalt könnte sagen: im Zeitpunkt der 3. War Henning nicht rückständig; aber: für § 931 reicht es aus einen künftigen Anspruch abzutreten; man muss nichtmal wissen, dass es den Anspruch überhaupt geben wird -> reicht wenn eventuell mal entsteht; Anspruch muss nur hinreichend bestimmt werden können -> dies ist hier der Fall
Warum macht der Kläger das: er will das Auto auch als Sicherheit für die 2.000 Euro verwenden
Zudem hat Kläger eine Schuld übernommen, §§ 414, 415 BGB > Bank oben verpflichtet bei Tilgung des Kredites den Pkw zurücküberweisen -> die Verpflichtung zur Rücküberweisung wurde vom Kläger übernommen (diesbezüglich braucht man die Zustimmung des Gläubigers; von Henning wurde diese konkludent ereilt) -> daher perspektivisch Anspruch des Henning gegen Kläger auf Rückübereignung Pkw, wenn er zahlt
4.
GV hat korrekt gehandelt
Frage: erwirbt der Beklagte ein Pfändungspfandrecht?
Hier nein, da keine schuldnereigene Sache vorliegt; Henning ist nicht Eigentümer
(wenn Beklagte sagt: er ist sicher, dass Pkw dem Henning gehört -> dann in Klausur kurz schreiben: gutgläubiger Erwerb geht hier nicht, da kein RG ids VG vorliegt; Pfändungspfandrecht entsteht durch Hoheitsakt)
5.
zB. Lohnpfändung und Sparbuchpfändung
hier: Henning hat gegen den Kläger einen Rückübereignungsanspruch -> den kann man pfänden und sich überweisen lassen
auch künftige Ansprüche können gepfändet und überwiesen werden
wenn Kläger verpflichtet sein sollte an Henning Pkw zurückzuübereignen; dann ist jetzt wegen dem PfÜB an den Beklagten zurückzuübereignen
es entsteht ein Pfändungspfandrecht am Rückübereignungsanspruch (weil der Rückübereignugnsanspruch wirklich besteht)
6.
Gedanke des Beklagten: 900 Euro die der Kläger zu bekommen hat
Henning schuldet Kläger 900 Euro wegen der Abtretung; wenn nicht Henning sondern im Ergebnis der Beklagte „zahlt“ -> § 267 BGB -> Dritter zahlt -> dies darf er
Hier hat der Kläger aber das Geld nicht genommen -> daher keine Erfüllung
Aber: evtl. entstand so Annahmeverzug des Klägers?
Annahmeverzug entsteht, wenn der Schuldner (bei § 267 der Dritte) ein korrektes Angebot gemacht hat
Hier: Beklagte hat gesagt: 900 Euro zur Ablösung des Autos -> Auslegung WE: nur 900 Euro, wenn Kläger rückübereignet
-> dies wäre ein korrektes Angebot, wenn man den Rückübereignungsanspruch hätte
-> Kläger wird sagen: wenn ich die 900 Euro habe, muss ich das Auto noch immer nicht zurücküberweisen, denn ich habe immernoch ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273) -> er muss nur Rücküberweisen Zug um Zug gegen weitere 2.000 Euro
> es wurde ein Angebot unter einer Bedingung gemacht
-> daher entscheidend: hat Kläger ein Zurückbehaltungsrecht iHv 900 Euro oder iHv weiteren 2.000 Euro?
- bei § 273 braucht man Konnexität
-> Beklagte macht mit Angebot 900 Euro Zug um Zug gegen Rückeignung ein ordnungsgemäßes Angebot
-> Kläger ist daher im Annahmeverzug
7.
Prüfungsamt würde die Hinterlegung evtl. rauslassen
Hinterlegung ist de facto eine Zahlung und würde dazu führen, dass erfüllt wird
Aber: wohl hM: ein Dritter darf nicht hinterlegen -> § 267 BGB nicht auf Hinterlegung anwendbar -> Henning hätte hinterlegen dürfen aber nicht der Beklagte
Hinterlegung hat hier daher keine Bedeutung
Wenn man aber dies übersieht, dann würde der Annahmeverzug keine Rolle mehr spielen; dies wäre aber nicht im Sinne des Prüfungsamtes, weil sie wollen dazu was sehen
8.
Kläger pfändet hier sein eigenes Auto; die Frage ob er dies darf stellt sich nicht: das kann passieren; der GV prüft kein Eigentum
Frage: was erwirbt der Kläger materiell-rechtlich?
Nicht: ein Pfändungspfandrecht; ein solches entsteht nur an schuldnereignen Sachen; hier ist Eigentümer nicht der Schuldner sondern der Kläger
Ja: wurde ein Verwertungsrecht eigener Art, das quasi ein Pfändungspfandrecht ist
--
1. SÜ Bei SÜ immer schauen, ob sie auflösend bedingt ist -> wenn sie es wäre, dann würde das bedeuten, dass Henning ein Anwartschaftsrecht hat. Im Zweifel sind SÜs nicht auflösend bedingt. Grund: Sicherungsinteresse der Bank -> Wille Bank: wir wollen keinen Automatismus -> könnten Gegenstand evtl. Noch für andere Gegenrechte nehmen Hier keine auflösende Bedingung. Hier wird Bank daher Eigentümer und Henning hat am Gegenstand kein weiteres Recht als den Besitz. 2. Der Kläger Anspruchgegen Henning 2.000 Euro 3. Deal zwischen Bank und Kläger Bank macht eine Abtretung : sie tritt die Forderung iHv 900 Euro ab, § 389 BGB -> Kläger hat dann schuldrechtlich diese Forderung gekauft (hat 900 Euro bezahlt) Bank hat den Pkw übereignet nach § 931 BGB; Übergabesurrogat: Herausgabeanspruch gegen Henning aus Sicherungsabrede wurde abgetreten -> Herausgabeanspruch gilt für den Fall, dass Henning Raten nicht bezahlt zum Zwecke der Verwertung; Gegenanwalt könnte sagen: im Zeitpunkt der 3. War Henning nicht rückständig; aber: für § 931 reicht es aus einen künftigen Anspruch abzutreten; man muss nichtmal wissen, dass es den Anspruch überhaupt geben wird -> reicht wenn eventuell mal entsteht; Anspruch muss nur hinreichend bestimmt werden können -> dies ist hier der Fall Warum macht der Kläger das: er will das Auto auch als Sicherheit für die 2.000 Euro verwenden Zudem hat Kläger eine Schuld übernommen, §§ 414, 415 BGB > Bank oben verpflichtet bei Tilgung des Kredites den Pkw zurücküberweisen -> die Verpflichtung zur Rücküberweisung wurde vom Kläger übernommen (diesbezüglich braucht man die Zustimmung des Gläubigers; von Henning wurde diese konkludent ereilt) -> daher perspektivisch Anspruch des Henning gegen Kläger auf Rückübereignung Pkw, wenn er zahlt 4. GV hat korrekt gehandelt Frage: erwirbt der Beklagte ein Pfändungspfandrecht? Hier nein, da keine schuldnereigene Sache vorliegt; Henning ist nicht Eigentümer (wenn Beklagte sagt: er ist sicher, dass Pkw dem Henning gehört -> dann in Klausur kurz schreiben: gutgläubiger Erwerb geht hier nicht, da kein RG ids VG vorliegt; Pfändungspfandrecht entsteht durch Hoheitsakt) 5. zB. Lohnpfändung und Sparbuchpfändung hier: Henning hat gegen den Kläger einen Rückübereignungsanspruch -> den kann man pfänden und sich überweisen lassen auch künftige Ansprüche können gepfändet und überwiesen werden wenn Kläger verpflichtet sein sollte an Henning Pkw zurückzuübereignen; dann ist jetzt wegen dem PfÜB an den Beklagten zurückzuübereignen es entsteht ein Pfändungspfandrecht am Rückübereignungsanspruch (weil der Rückübereignugnsanspruch wirklich besteht) 6. Gedanke des Beklagten: 900 Euro die der Kläger zu bekommen hat Henning schuldet Kläger 900 Euro wegen der Abtretung; wenn nicht Henning sondern im Ergebnis der Beklagte „zahlt“ -> § 267 BGB -> Dritter zahlt -> dies darf er Hier hat der Kläger aber das Geld nicht genommen -> daher keine Erfüllung Aber: evtl. entstand so Annahmeverzug des Klägers? Annahmeverzug entsteht, wenn der Schuldner (bei § 267 der Dritte) ein korrektes Angebot gemacht hat Hier: Beklagte hat gesagt: 900 Euro zur Ablösung des Autos -> Auslegung WE: nur 900 Euro, wenn Kläger rückübereignet -> dies wäre ein korrektes Angebot, wenn man den Rückübereignungsanspruch hätte -> Kläger wird sagen: wenn ich die 900 Euro habe, muss ich das Auto noch immer nicht zurücküberweisen, denn ich habe immernoch ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273) -> er muss nur Rücküberweisen Zug um Zug gegen weitere 2.000 Euro > es wurde ein Angebot unter einer Bedingung gemacht -> daher entscheidend: hat Kläger ein Zurückbehaltungsrecht iHv 900 Euro oder iHv weiteren 2.000 Euro? - bei § 273 braucht man Konnexität -> Beklagte macht mit Angebot 900 Euro Zug um Zug gegen Rückeignung ein ordnungsgemäßes Angebot -> Kläger ist daher im Annahmeverzug 7. Prüfungsamt würde die Hinterlegung evtl. rauslassen Hinterlegung ist de facto eine Zahlung und würde dazu führen, dass erfüllt wird Aber: wohl hM: ein Dritter darf nicht hinterlegen -> § 267 BGB nicht auf Hinterlegung anwendbar -> Henning hätte hinterlegen dürfen aber nicht der Beklagte Hinterlegung hat hier daher keine Bedeutung Wenn man aber dies übersieht, dann würde der Annahmeverzug keine Rolle mehr spielen; dies wäre aber nicht im Sinne des Prüfungsamtes, weil sie wollen dazu was sehen 8. Kläger pfändet hier sein eigenes Auto; die Frage ob er dies darf stellt sich nicht: das kann passieren; der GV prüft kein Eigentum Frage: was erwirbt der Kläger materiell-rechtlich? Nicht: ein Pfändungspfandrecht; ein solches entsteht nur an schuldnereignen Sachen; hier ist Eigentümer nicht der Schuldner sondern der Kläger Ja: wurde ein Verwertungsrecht eigener Art, das quasi ein Pfändungspfandrecht ist --
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