AG Zivilstation

Erledigung des Rechtsstreits

Welche Folgen hat eine einseitige Erledigungserklärung?

Es handelt sich um eine Klageänderung in eine Feststellungsklage, die darauf gerichtet ist, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Der Aufbau gilt sowohl für den erledigten Teil einer vollständigen, wie auch einer teilweisen Erledigungserklärung. 
 
I. Auslegung der Erklärung
 
II. Zulässigkeit des Feststellungsantrags 
1. § 264 Nr. 2 ZPO
2. § 256 Abs. 1 ZPO, insb. Feststellungsinteresse aufgrund des Interesses des Klägers, eine ihm günstige Kostenentscheidung zu erwirken (+)
3. ggf. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, keine Änderung der Zuständigkeit des Prozessgerichts 
 
III. Begründetheit der Feststellungsklage 
1. Klage urspr. zulässig und begründet 
2. Klage jetzt unzulässig oder unbegrüdet
3. durch ein nach RH eingetretenes Ereignis 

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