ZwangsvollstreckungsR

Antrag nach §§ 769, 770 ZPO (Vollstreckungsschutz)

  • ähnelt dem Antrag nach §§ 719, 707 ZPO
  • gilt für Klagen nach §§ 767, 771 ZPO; also einfach mitbeantragen bei diesen Klagen
  • soll Vollstreckung aus einem Titel verhindern, dessen endgültiger Bestand fraglich ist

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