Zwangsvollstreckung

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
 
Examensstrurktur: G macht PfÜB; PfÜB wird in Ordnung sein; DS wird sagen: § x besteht nicht; § x wurde bisher nicht geprüft

DS wird zur Zahlung aufgefordert und nicht bezahlen

G -> DS Anspruch und Klage?

G -> DS aus § x iVm 829, 835 ZPO (PfÜB) klagen; ist eine Einziehungsklage; ganz normale Leistungsklage
 
-> Dann geht es um die Voraussetzungen um § x (materielle Probleme)

 

Auch S -> DS möglich; durch PfÜB wird sie aber bisschen länger; aus normalen Klage wird Einziehungsklage

 

Schema Klage G -> DS:

 Materielle Anspruchsnorm: § x iVm §§ 829, 835 ZPO

A. Zulässigkeit Klage:

I. Klagebefugnis: P: G ist nicht Forderungsinhaber; er macht eine Forderung geltend, die eigentlich S zusteht

tvA: ist ein Fall der Prozessstandschaft -> Folge: dies führt dazu, dass er Zahlung an sich verlangen und die Prozessstandschaft ist unstreitig zulässig wegen dem PfÜB

hM: nein, das Einziehungsrecht ist ein eigenes Recht sui generis -> daher keine Prozessstandschaft -> diese muss daher gar nicht geprüft werden -> Klage zulässig, da eigenes Recht unproblematisch eingeklagt werden kann

-> Streit kann dahinstehen ob unstreitig zulässige Prozessstandschaft oder unstreitig zulässige Klage aus eigenem Recht -> jedenfalls zulässig

 

Aus § 840 ZPO Auskunftsanspruch; der G hat keinen Plan, was er gepfÜBt habt -> in Klausur daher auch Stufenklage denkbar; dazu wissen: Drittschuldner ist zur Auskunft verpflichtet (für diese Auskunft kann er kein Entgelt verlangen!)

§ 841 ZPO (sehr klausurrelevant): wenn der Gläubiger einen Einziehungsprozess gegen DS führt, dann ist er verpflichtet, dem Schuldner den Streit zu verkünden

-> dh: in Anwaltssituation des Gläubigers: im Gutachten § 841 ZPO erwähnen und sich an die Pflicht halten -> daran denken -> zwei Schriftsätze: Klageschrift gegen DS und Streitverkündungsschrift gegen S

-> wenn in Klausur Urteil zu schreiben: dann schauen: hat G seine Pflicht erfüllt:

- wenn ja: dann in Prozessgeschichte des TB die Streitverkündung erwähnen; sollte der S nicht beitreten dann war es das; wenn es beitritt: dann S im Rubrum aufnehmen als „Nebenintervenient“ -> direkt unter Gläubiger als Streithelfer erwähnen -> Idee: S kennt sich gut aus zu § x; wenn G seine Pflicht aus § 841 ZPO vergisst (keinen Streit verkündet) dann hat das auf die Zulässigkeit keinen Einfluss; Einziehungsprozess kann man auch dann gewinnen,

- wenn die Pflicht nicht erfüllt wurden: im TB mit einem Satz erwähnen, dass Streit nicht verkündet wurde; in Entscheidungsgründen: mit einem Satz schreiben: unterlassene Streitverkündung hat keinen Einfluss; § 841 dient nicht dem Schutz des Drittschuldners;

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