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DS wird zur Zahlung aufgefordert und nicht bezahlen
G -> DS Anspruch und Klage?
Auch S -> DS möglich; durch PfÜB wird sie aber bisschen länger; aus normalen Klage wird Einziehungsklage
Schema Klage G -> DS:
Materielle Anspruchsnorm: § x iVm §§ 829, 835 ZPO
A. Zulässigkeit Klage:
I. Klagebefugnis: P: G ist nicht Forderungsinhaber; er macht eine Forderung geltend, die eigentlich S zusteht
tvA: ist ein Fall der Prozessstandschaft -> Folge: dies führt dazu, dass er Zahlung an sich verlangen und die Prozessstandschaft ist unstreitig zulässig wegen dem PfÜB
hM: nein, das Einziehungsrecht ist ein eigenes Recht sui generis -> daher keine Prozessstandschaft -> diese muss daher gar nicht geprüft werden -> Klage zulässig, da eigenes Recht unproblematisch eingeklagt werden kann
-> Streit kann dahinstehen ob unstreitig zulässige Prozessstandschaft oder unstreitig zulässige Klage aus eigenem Recht -> jedenfalls zulässig
Aus § 840 ZPO Auskunftsanspruch; der G hat keinen Plan, was er gepfÜBt habt -> in Klausur daher auch Stufenklage denkbar; dazu wissen: Drittschuldner ist zur Auskunft verpflichtet (für diese Auskunft kann er kein Entgelt verlangen!)
§ 841 ZPO (sehr klausurrelevant): wenn der Gläubiger einen Einziehungsprozess gegen DS führt, dann ist er verpflichtet, dem Schuldner den Streit zu verkünden
-> dh: in Anwaltssituation des Gläubigers: im Gutachten § 841 ZPO erwähnen und sich an die Pflicht halten -> daran denken -> zwei Schriftsätze: Klageschrift gegen DS und Streitverkündungsschrift gegen S
-> wenn in Klausur Urteil zu schreiben: dann schauen: hat G seine Pflicht erfüllt:
- wenn ja: dann in Prozessgeschichte des TB die Streitverkündung erwähnen; sollte der S nicht beitreten dann war es das; wenn es beitritt: dann S im Rubrum aufnehmen als „Nebenintervenient“ -> direkt unter Gläubiger als Streithelfer erwähnen -> Idee: S kennt sich gut aus zu § x; wenn G seine Pflicht aus § 841 ZPO vergisst (keinen Streit verkündet) dann hat das auf die Zulässigkeit keinen Einfluss; Einziehungsprozess kann man auch dann gewinnen,
- wenn die Pflicht nicht erfüllt wurden: im TB mit einem Satz erwähnen, dass Streit nicht verkündet wurde; in Entscheidungsgründen: mit einem Satz schreiben: unterlassene Streitverkündung hat keinen Einfluss; § 841 dient nicht dem Schutz des Drittschuldners;
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