öR 10

Straßenrecht NRW

Wann stehen Straßen im Gemeingebrauch gem. § 14 StrWG?

1. Wenn sie ihm gewidmet wurden und die Nutzung im Rahmen dieser Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften erfolgt. 
Alles was straßenverkehrsrechtlich zulässig ist, ist Gemeingebrauch. Beachte: Der Satz ist nicht umkehrbar, nicht alles was straßenverkehrsrechtlich unzulässig ist, ist gleichzeitig auch kein Gemeingebrauch.
 
2. Des Weiteren muss die Nutzung dem Zwecke des Verkehrs entsprechen. 
 
a) Dazu muss die Straße zunächst dem fließenden und ruhenden Verkehr dienen. Ein Abstellen auf der Straße ist kein Gemeingebrauch mehr, wenn  im Einzelfall ein objektiv erkennbarer verkehrsfremder Nutzungszweck vorliegt. 
 
b) Gemeinverträglichkeit 
- Der Gemeingebrauch Dritter darf nicht beeinträchtigt werden. 
 

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