öR 10

Straßenrecht NRW

Wann liegt Sondernutzung vor, gem. § 19 StrWG?

1. Liegt vor, wenn es sich nicht um Gemeingebrauch handelt. Insbesondere bei Aufstellen von Gegenständen auf der Straße und vorrangiger gewerblicher Tätigkeit 
 
2. Daraufhin ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Die Erteilung für diese steht im Ermessen. Es sind nur straßenrechtliche Erwägungen zulässig. Grundrechte können zu Ermessensreduzierung auf 0 führen, wenn die Tätigkeit im konkreten Fall nicht wesentlich stört. 
 
3. Bei unerlaubten Gebrauch haben die Ordnungsbehörden nach § 22 StrWG eine besondere Eingriffsbefugnis, die dem § 14 OBG vorgeht. 

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