Zeuge Z soll zur besseren Sachverhaltsaufklärung vereidigt werden. Was muss der zuständige Staatsanwalt unternehmen?

Eine Vereidigung ist im Vorverfahren nur ausnahmsweise möglich, §§ 59 I, 62 StPO. Allerdings darf dies der Staatsanwalt nicht selbst vornehmen, § 161a I 3 StPO, sondern er muss sich an den Ermittlungsrichter, § 162 I 1 StPO wenden. Der Ermittlungsrichter hat gemäß § 162 II die Zulässigkeit der beantragten Vereidigung selbstständig nachzuprüfen.

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