Welche Arten des Verdachts gibt es?

1. Anfangsverdacht
Es liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vor; eine ganz geringe Wahrscheinlichkeit genügt.
Voraussetzung, um Ermittlungsmaßnahmen nach § 152 II StPO einzuleiten.
 
2. Hinreichender Tatverdacht
Bei vorläufiger Tatbewertung muss die Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlicher sein als ein Freispruch.
Er ist erforderlich für die Anklage (§ 170 I StPO) und die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO)
 
3. Dringender Tatverdacht
Anknüpfungspunkt für den dringenden Tatverdacht sind die Haftgründe gemäß §§ 112 I 1, II, 112 a I StPO. Ein dringender Tatverdacht ist anzunehmen, wenn nach gewonnenen Ermittlungsergebnissen eine hohe Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat.

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