Die Polizei erhält einen Anruf, jemand mit dem Kennzeichen M-XX-007 habe soeben eine Unfallflucht begangen. Die Polizei fährt daraufhin zum Wohnsitz des Fahrzeughalters. Die Frage, ob er soeben eine Unfallflucht begangen habe, bejaht der verdutzte Y. Vor Gericht verweigert er die Aussage. Die Staatsanwältin meint, es könne die Zeugenaussage des Polizeibeamten verwertet werden, da es sich um ein "informatorisches Befragen" gehandelt habe.
Zu Recht?

Eine informatorische Befragung ist erlaubt, wenn man noch nicht weiß, ob man jemanden als Zeugen oder als Beschuldigten vernehmen soll. Aus diesem Grund gibt es bei informatorischen Befragungen keine Belehrungspflichten.
Anders aber hier. Der Verdacht war bereits auf den Fahrzeughalter konkretisiert, er ist daher als Beschuldigter anzusehen. Eine informatorische Befragung liegt hier nicht vor. Die Verwertung scheitert an § 136 StPO.

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