Dem Beschuldigten wird mit Schlägen gedroht, falls dieser nicht das Versteck seiner Beute preisgibt. eingeschüchtert teilt er daraufhin das Versteck mit. War dieses Verhalten der Polizei rechtmäßig?
Kann diese Aussage verwertet werden?
 
Abwandlung:
Der Beschuldigte wiederholt seine Aussage vor dem Ermittlungsrichter. Kann die Aussage jetzt verwertet werden?

Das Verhalten der Polizei war nicht rechtmäßig. Es verstößt gegen §§ 136a I 1, 163a IV 2. 
Einer Verwertung dieser Aussage stehen §§ 136a III 2, 163a IV 2 StPO entgegen.
 
Auch in der Abwandlung bleibt die Aussage des Beschuldigten wegen Verstoßes gegen § 136a I 1 unverwertbar. Grundsätzlich hat ein Verstoß gegen § 136a I keine Fortwirkung zur Folge, doch soll dies nicht für die durch Drohung oder Quälerei erzielten Aussagen gelten. Für deren Verwertbarkeit bedarf es einer so genannten "qualifizierten Belehrung" dahin, dass die vorangegangenen Angaben nicht verwertet werden dürfen.
 
Andererseits will es der BGH als ausreichend ansehen, wenn der Beschuldigte bei der zweiten Aussage auch ohne qualifizierte Belehrung davon ausgeht, durch seine früheren Angaben nicht gebunden zu sein, von ihnen also ohne weiteres abrücken könnte. Demgegenüber verlangt die h.L. zu Recht ganz generell bei einem vorangegangenen Verstoß gegen § 136a eine "qualifizierte Belehrung", da anderenfalls das Verwertungsverbot unterlaufen werde.

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