Einkommensteuer

Werden die Einkünfte aus LuF immer in voller Höhe bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte berücksichtigt?

Nein, denn von der Summe der Einkünfte wird zur Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte der Freibetrag gem. §13 Abs. 3 EStG von höchstens € 900 bzw. € 1.800 im Fall der Zusammenveranlagung abgezogen.
 
Übersteigt die Summe der Einkünfte € 30.700 bzw. € 61.400 entfällt der Freibetrag.

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