Dem Beschuldigten wird in der polizeilichen Vernehmung gestattet, einen Anwalt anzurufen. Als dieser am Polizeipräsidium ankommt, wird ihm mit der Begründung, Anwälte würden nur "stören", der Einlass verwehrt. Nach über zwei Stunden vergeblichen Wartens, "packt" der Beschuldigte schließlich aus. Ist die Aussage verwertbar?

Nein. § 136 StPO beinhaltet das Recht auf Verteidigerkonsultation, das auch die Zugangsmöglichkeit des Anwalts zu seinem Mandanten mit umfasst.
Aus §§ 136, 163a IV 2 StPO folgt dabei ein umfassendes Verwertungsverbot der Aussage in der Hauptverhandlung.

Diskussion