Worüber muss der Beschuldigte belehrt werden?

Der Inhalt der Belehrungspflicht ergibt sich aus § 136 I 2 StPO.
Die Belehrung darf auch dann nicht unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass der Beschuldigte seine Aussagefreiheit kennt oder in Gegenwart seines Verteidigers erschienen ist.
 
Der Beschuldigte soll nicht glauben, dass er dem Vernehmendem (der "Amtsperson") Rede und Antwort stehen müsse. Vor diesem Irrtum schützt die Belehrungspflicht. Sie entsteht also nicht, wenn man sich dem Beschuldigten verdeckt und listig nähert (verdeckte Ermittler, gezielter Einsatz von V-Leuten etc.). Die Frage ist dann allerdings, ob dies eine verbotene Täuschung oder eine Umgehung der Belehrungspflicht darstellt, so dass für die erschlichene Aussage ein Verwertungsverbot eingreift.

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