Polizist P sieht, wie die betrunkene B zu ihrem Auto wankt und beginnt, das Auto "auf Gehör" aus der Parklücke zu rangieren. Kurzentschlossen fordert P sie auf, in den mitgeführten Alkomaten zu blosen. Als B dies verweigert, schiebt ihr P das Röhrchen in den Mund.
Es zeigt einen BAK-Wert von 1,3 Promille an. 
 
Hat sich P rechtmäßig verhalten?
 
 
Abwandlung:
Wie wäre es, wenn P eine Blutprobenentnahme angeordnet hätte?

Als Grundlage der Maßnahme kommt nur § 81a in Betracht.
Der Beschuldigte ist allerdings nicht zur Mitwirkung verpflichtet, sondern muss nur die gegen ihn angeordneten Ermittlungsmaßnahmen dulden. Daher braucht er nicht zu "blasen", darf also hierzu auch nicht gezwungen werden.
 
Eine Blutprobenentnahme (für die bei den hier in Betracht kommenden §§ 315c I Nr. 1a, III, 316 der Richtervorbehalt nicht mehr besteht, vgl. § 81a II 2 StPO) erfordert dagegen keine aktive Mitwirkung. Sie muss der Beschuldigte daher dulden.

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