Dürfen Polizei und StA im Rahmen des Ermittlungsverfahrens belastende Maßnahmen ergreifen, für die keine besondere Ermächtigung in der StPO besteht?

Ja, nach §§ 161 I 1, 163 I 2. StPO. 
Danach dürfen sie Ermittlungen jeder Art vornehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.
Das (verfassungsrechtlich - Vorbehalt des Gesetzes sowie Bestimmtheitsgrundsatz - vorgeschriebene) Prinzip der Einzeleingriffsermächtigung ist damit jedoch nicht aufgegeben, weil diese Ermittlungsgeneralklauseln nur Eingriffe erlauben, die in ihrer Eingriffstiefe deutlich unterhalb derer bei den ausdrücklich normierten Maßnahmen liegt. 
Beispiele hierfür sind die kurzfristige Beobachtung sowie nach h.M. der Einsatz von Informanten und V-Leuten.

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