An welche Voraussetzungen ist die Untersuchungshaft (§ 112 StPO) geknüpft?

Formell:
Schriftlicher Haftbefehl durch den gemäß § 125 StPO zuständigen Richter (§ 114 StPO)
 
Materiell:
1. Dringender Tatverdacht
2. Vorliegen eines Haftgrundes
3. Verhältnismäßigkeit

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