Weshalb ist § 112 III, der in bestimmten Situationen vom Vorliegen eines Haftgrundes absieht, verfassungsrechtlich bedenklich und welche Konsequenz wird daraus gezogen?

§ 112 III ermöglicht es seinem Wortlaut nach, einen Haftbefehl allein auf Grund der Schwere der Tat zu erlassen. Damit wäre, wenn man gleichzeitig den Freiheitsanspruch des Beschuldigten berücksichtigt, offensichtlich unverhältnismäßig
Deshalb muss § 112 III dahingehend verfassungskonform ausgelegt werden, dass die Flucht- oder Verdunkelungsgefahr wenigistens nicht ausgeschlossen sein darf. es verbleibt also beim Erfordernis eines Haftgrundes, die Anforderungen an dessen Vorliegen sind jedoch wesentlich reduziert.

Diskussion