Der Mobilfunkanschluss  des T wurde auf Grund rechtmäßiger richterlicher Anordnung abgehört. T wollte eines Abends, als er mit S über zukünftige Straftaten spricht, mit dem weiteren Bandenmitglied B telefonieren. Dieser hob allerdings nicht ab, vielmehr meldete sich dessen Mailbox. Auf diese wollte T jedoch nicht sprechen, er schloss die Tastaturklappe seines Mobiltelefons, um die Verbindung zu beenden, hatte aber zuvor vergessen, die Taste zur Gesprächstrennung zu drücken. Deshalb wurde, bis sich die Mailbox automatisch abschaltete, das Gespräch zwischen T und S auf dieser festgehalten.
Handelt es sich dabei um Telekommunikation i.S.d. § 100a ff., so dass die entsprechenden Ausführungen verwertbar sind?

Das ist deshalb fraglich, weil sogenannte "Raumgespräche", also Unterhaltungen, die z.B. nicht unmittelbar über ein Telefon geführt werden, jedenfalls nicht unter den früher in § 100a verwendeten Begriff des "Fernmeldeverkehrs"  subsumierbar waren und deshalb allgemein für nicht verwertbar gehalten wurden.
 
Mittlerweile versteht der BGH unter dem Wortlaut "Telekommunikation" das, was in § 3 Nr. 22 TKG als solche definiert ist, d.h. die Vorgänge des Aussendens, Übermittelns, Empfangens von Nachrichten jeglicher Art, also grundsätzlich den gesamten Datenverkehr mittels Telekommunikationsanlagen. Zwar sei weiterhin Voraussetzung, dass sich die Person dieser Anlage gerade bediene, jedoch müsse die konkret relevante Informationsübertragung nicht mit dem aktuellen Wissen und Wollen der betroffenen Person erfolgen, wie das Beispiel der Übertragung der Standortdaten beim Mobilfunk zeige. Danach reicht es aus, wenn der Telekommunikationsvorgang bewusst und gewollt in Gang gesetzt worden ist; alle Informationen, die dann (bewusst oder unbewusst) übertragen werden, zählen zur Telekommunikation und sind damit grundsätzlich auch verwertbar.
 
Nach der Gegenmeinung setzt Telekommunikation hingegen zusätzlich voraus, dass der Betroffene diese gerade auch bewusst für die Übermittlung eines bestimmten Inhalts einsetzt. Ist dies nicht der Fall, besteht diesbezüglich auch keine Abhörberechtigtung, mithin sind die daraus gewonnenen Erkenntnisse nicht verwertbar.

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