Nach welchen Regeln richtet sich der Zugriff auf E-Mails?

Bereits abgerufene E-Mails können nach §§ 94 ff. sichergestellt werden. In der Übermittlungsphase zwischen Versand und Abruf muss dagegen nach § 100a verfahren werden. 
Liegen die E-Mails in der Mailbox des Empfängers bei seinem Provider zum Abruf bereit, ist zu differenzieren:
Soll der Zugriff heimlich erfolgen, ist er nur unter den Voraussetzungen der §§ 100a, 100d, f. zulässig; findet er offen statt, können die E-Mails nach §§ 94 ff. StPO beschlagnahmt werden (str.)

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