B schlendert durch die Fußgängerzone und bemerkt, wie F mit einer Zange das Schloss eines Mountainbikes "bearbeitet". Natürlich will er diesen "Diebstahl" sofort verhindern, stürzt auf F zu und nimmt diesen in den Schwitzkasten, während er mit seinem Handy die Polizei verständigt. F kann jedoch glaubhaft darlegen, dass er nur seine Fahrradschlüssel verloren hatte und sein eigenes Rad "klauen" wollte. Empört über das rüde Verhalten des B stellt er Strafantrag wegen Körperverletzung. 
Hat sich B strafbar gemacht?

Eine Rechtfertigung des B nach § 32 StGB scheidet aus, weil objektiv kein rechtswidriger Angriff des F auf ein notwehrfähiges Rechtsgut vorliegt, wenn er sein eigenes Fahrradschloss knackte und sein eigenes Fahrrad "stehlen" will.
§ 127 I als Jedermann-Recht setzt objektiv das Betroffensein auf frischer Tat voraus. Da hier tatsächlich keine Straftat vorliegt, stellt sich die Frage, ob nicht auch ein hinreichender Tatverdacht, der hier gegeben wäre, ausreicht. Für diese Ansicht spricht, dass die Festnahme dem öffentlichenInteresse dient und Strafverfolgungsmaßnahmen stets bei bloßem Tatverdacht zulässig sind. Zudem könnte man als unbillig betrachten, dem Festnehmenden das Risikoeines schuldlosen Irrtums aufzubürden. 
Der Umkehrschluss zu § 127 II spricht jedoch gegen diese Meinung. Hinzu kommt, dass der Festgenommene bei einer Rechtfertigung des Festnehmenden seines Notwehrrechts beraubt wäre. Für den Irrenden ist das Risiko hingegen gering: er muss ggf. die Voraussetzungen eines Erlaubnistatbestandsirrtums dartun, die allenfalls noch zu einer Strafbarkeit gemäß § 229 StGB führen, weil es bei den §§ 239, 240 StGB jeweils keinen Fahrlässigkeitstatbestand gibt. Nach dieser zu bevorzugenden Meinung hat sich B - Fahrlässigkeit unterstellt - gemäß § 229 StGB strafbar gemacht.

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