Welche "Faustregeln" für den Rechtsschutz gegen Eingriffe im Ermittlungsverfahren lassen sich aufstellen?

Bei einem Vorgehen gegen die Anordnung der Maßnahme an sich ist, wenn diese durch den Richter erfolgte, stets § 304, wenn diese durch Staatsanwaltschaft oder Polizei erfolgte, § 98 II 2 (analog) anzuwenden.
 
Zu beachten ist, dass beim Rechtsschutz gegen erledigte Maßnahmen ein besonderes Rechtsschutzinteresse verlangt wird.
 
Für die in § 101 I genannten heimlichen Ermittlungsmaßnahmen gilt die Sonderregelung des § 101 VII.

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