In den Akten befindet sich ein Vermerk der StA, dass gegen den Beschuldigten der Erlass eines Haftbefehls beantragt worden ist. Darf der Verteidiger diese durch Akteneinsicht erlangte Kenntnis an den Beschuldigten weitergeben?

Die Frage, ob drohende Zwangsmaßnahmen, die einen Überraschungseffekt haben sollen, mitgeteilt werden dürfen, ist sehr umstritten. Zum einen wird die Meinung vertreten, der Verteidiger dürfe sein Wissen nicht in vollem Umfang dem Beschuldigten mitteilen.
Diese Pflicht ergebe sich daraus, dass dem Verteidiger durch die Akteneinsicht eine Befugnis verliehen werde, die seinem beschuldigten Mandanten nicht zusteht. Im Gegenzug müsse der Verteidiger versprechen, dvon ihr keinen schrankenlosen Gebrauch zu machen und das öffentliche Interesse an der Effektivität der Rechtspflege zu berücksichtigen. 
 
Dieser Ansicht ist jedoch entgegen zu halten, dass die Gewährung von Akteneinsicht ein Hinweis für den uneingeschränkten Austausch zwischen Verteidiger und Mandanten über Fragen, die sich auf die Weiterführung des Verfahrens beziehen, darstellt.
Die StA hat die Möglichkeit, die Akteneinsicht nach § 147 II zu verhindern. Tut sie dies nicht, so ist die schlichte  Information über den Akteninhalt - hier Haftbefehlsantrag - zulässig, auch wenn sie den Untersuchungserfolg und damit die Effektivität der Rechtspflege gefährden würde.

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