Gegen den Angeklagten K ist beim LG München ein Verfahren gegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung anhängig. In der Hauptverhandlung beantragt der Wahlverteidiger H im Namen seines angeklagten Mandanten, ihn zum Pflichtverteidiger beizuordnen.
Ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers hier zwingend und wenn ja, kann der bisherige Wahlverteidiger H als Pflichtverteidiger des K beigeordnet werden?
Kann die Vorsitzende von der Bestellung des gewünschten Verteidigers H Abstand nehmen?

Die Mitwirkung eines Verteidigers ist hier zwingend (sog. notwendige Verteidigung, § 140), da die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem LG stattfindet (vgl. § 140 I Nr. 1). Der bisherige Wahlverteidiger kann als Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Die Auswahl des zu bestellenden Verteidigers liegt aber grundsätzlich im Ermessen des Vorsitzenden (vgl. § 142). Der Angeklagte hat zwar ein Mitspracherecht bei der Auswahl (vgl. § 142 I), jedoch keinen Rechtsanspruch auf Bestellung des vorgeschlagenen Rechtsanwalts. Aus dem Anspruch des Angeklagten auf ein faires Verfahren folgt jedoch, dass es grundsätzlich geboten ist, dem Angeklagten den Anwalt seines Vertrauens beizuordnen, sofern nicht wichtige Gründe entgegenstehen (vgl. § 142 I 2). Die Zurückweisung des Rechtsanwaltes H als Pflichtverteidiger ist demnach nur dann ermessensfehlerfrei, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass durch die Beiordnung des H der Zweck der pflichtverteidigung, dem Angeklagten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet ist.

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