Ein Verteidiger muss dem Beschuldigten gemäß § 140 II u.a. dann zur Seite stehen, wenn wegen der Schwere der Tat die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Wonach bemisst sich die Schwere der Tat?

Nach der zu erwartenden Sanktion. Die Praxis geht von etwa einem Jahr Freiheitsstrafe als Grenze aus.

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