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Fall: Arbeitnehmerbürgschaft BGH NJW 2004. S. 161L war als Bauleiter bei der Baufirma F beschäftigt. Nachdem diese in Schwierigkeiten geraten war und die Bank B sich nur bei Stellung von Sicherheiten bereit erklärt hatte, einen weiteren Kredit über 200.000,- € bei 10 % Zinsen p.a. zu gewähren, erklärte sich L zur Stellung einer Bürgschaft bereit. Während des Gesprächs meinte der Bankangestellte, ohne den Kredit seidie Firma pleite, mit dem Kredit seien die Chancen aber ausgezeichnet. Zu diesem Zeitpunkt verfügte er über ein pfändungsfreies Einkommen von 600,- €. Kann die Bank aus der Bürgschaft gegen L vorgehen?
Fall: Arbeitnehmerbürgschaft BGH NJW 2004. S. 161L war als Bauleiter bei der Baufirma F beschäftigt. Nachdem diese in Schwierigkeiten geraten war und die Bank B sich nur bei Stellung von Sicherheiten bereit erklärt hatte, einen weiteren Kredit über 200.000,- € bei 10 % Zinsen p.a. zu gewähren, erklärte sich L zur Stellung einer Bürgschaft bereit. Während des Gesprächs meinte der Bankangestellte, ohne den Kredit seidie Firma pleite, mit dem Kredit seien die Chancen aber ausgezeichnet. Zu diesem Zeitpunkt verfügte er über ein pfändungsfreies Einkommen von 600,- €. Kann die Bank aus der Bürgschaft gegen L vorgehen?
Fall: Arbeitnehmerbürgschaft BGH NJW 2004. S. 161 L war als Bauleiter bei der Baufirma F beschäftigt. Nachdem diese in Schwierigkeiten geraten war und die Bank B sich nur bei Stellung von Sicherheiten bereit erklärt hatte, einen weiteren Kredit über 200.000,- € bei 10 % Zinsen p.a. zu gewähren, erklärte sich L zur Stellung einer Bürgschaft bereit. Während des Gesprächs meinte der Bankangestellte, ohne den Kredit sei die Firma pleite, mit dem Kredit seien die Chancen aber ausgezeichnet. Zu diesem Zeitpunkt verfügte er über ein pfändungsfreies Einkommen von 600,- €. Kann die Bank aus der Bürgschaft gegen L vorgehen?
Aufbau der Prüfung - § 765 BGB
I. Anspruch entstanden
Zunächst müsste der Anspruch nach § 765 BGB entstanden sein.
1. Zu sichernder Anspruch
Die Bürgschaft ist ein akzessorisches Sicherungsrecht, ist also abhängig von dem Bestand der zu sichernden Forderung.
2. Wirksame Einigung
Weiterhin setzt § 765 BGB eine wirksame Einigung zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen voraus.
a) Einigung, § 765 BGB
Dies meint eine Einigung mit dem Inhalt eines Bürgschaftsvertrags, vgl. §§ 145 ff. BGB.
b) Wirksamkeit, hier Sittenwidrigkeit, § 138 BGB
Ebenso kann nach § 138 I BGB bzw. den §§ 305 ff. BGB bei AGB Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrags bestehen. Beispiel: A möchte bei B einen Kredit aufnehmen. B verlangt Sicherheiten. Bei den Verhandlungen nimmt A seine vermögenslose Ehefrau mit, die sich für das Darlehen in Millionenhöhe aus Gründen der Verbundenheit verbürgt. Eine solche Bürgschaft ist sittenwidrig, weil die Bürgschaft eine krasse finanzielle Überforderung der Ehefrau darstellt. Die Ehefrau dürfte im vorliegenden Beispiel nicht einmal in der Lage sein, die Zinsen für das Darlehen zu schultern.
Aufbau der Prüfung - § 765 BGB
I. Anspruch entstanden
Zunächst müsste der Anspruch nach § 765 BGB entstanden sein.
1. Zu sichernder Anspruch
Die Bürgschaft ist ein akzessorisches Sicherungsrecht, ist also abhängig von dem Bestand der zu sichernden Forderung.
2. Wirksame Einigung
Weiterhin setzt § 765 BGB eine wirksame Einigung zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen voraus.
a) Einigung, § 765 BGB
Dies meint eine Einigung mit dem Inhalt eines Bürgschaftsvertrags, vgl. §§ 145 ff. BGB.
b) Wirksamkeit, hier Sittenwidrigkeit, § 138 BGB
Ebenso kann nach § 138 I BGB bzw. den §§ 305 ff. BGB bei AGB Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrags bestehen. Beispiel: A möchte bei B einen Kredit aufnehmen. B verlangt Sicherheiten. Bei den Verhandlungen nimmt A seine vermögenslose Ehefrau mit, die sich für das Darlehen in Millionenhöhe aus Gründen der Verbundenheit verbürgt. Eine solche Bürgschaft ist sittenwidrig, weil die Bürgschaft eine krasse finanzielle Überforderung der Ehefrau darstellt. Die Ehefrau dürfte im vorliegenden Beispiel nicht einmal in der Lage sein, die Zinsen für das Darlehen zu schultern.
Aufbau der Prüfung - § 765 BGB I. Anspruch entstanden Zunächst müsste der Anspruch nach § 765 BGB entstanden sein. 1. Zu sichernder Anspruch Die Bürgschaft ist ein akzessorisches Sicherungsrecht, ist also abhängig von dem Bestand der zu sichernden Forderung. 2. Wirksame Einigung Weiterhin setzt § 765 BGB eine wirksame Einigung zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen voraus. a) Einigung, § 765 BGB Dies meint eine Einigung mit dem Inhalt eines Bürgschaftsvertrags, vgl. §§ 145 ff. BGB. b) Wirksamkeit, hierSittenwidrigkeit, § 138 BGB Ebenso kann nach § 138 I BGB bzw. den §§ 305 ff. BGB bei AGB Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrags bestehen. Beispiel: A möchte bei B einen Kredit aufnehmen. B verlangt Sicherheiten. Bei den Verhandlungen nimmt A seine vermögenslose Ehefrau mit, die sich für das Darlehen in Millionenhöhe aus Gründen der Verbundenheit verbürgt. Eine solche Bürgschaft ist sittenwidrig, weil die Bürgschaft eine krasse finanzielle Überforderung der Ehefrau darstellt. Die Ehefrau dürfte im vorliegenden Beispiel nicht einmal in der Lage sein, die Zinsen für das Darlehen zu schultern.
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