WPR 5

Bürgschaft

Fall: Kündigung der Bürgschaft  vgl. BGH NJW 1986, S. 252 G ist Gesellschafter der X-GmbH und hatte sich für eine Gesellschaftsschuld gegenüber der B Bank persönlich verbürgt. Wenig später schied er jedoch im Streit aus der Gesellschaft aus. Er möchte deswegen wissen, was aus der Bürgschaft wird.     

314 BGB zu prüfen.
 
Problem: Kann ein Gesellschafter, der für einen Kredit auf unbestimmte Zeit die Schuldübernahme erklärt hat, sich nach dem Ausscheiden aus der GmbH fristlos von seinen Verpflichtungen gegen den Kreditgeber lösen?
 
Vertrag enthält keine Beschränkungen der Bürgschaft im Falle des Ausscheidens des Gesellschafters, für fristlose Kündigung mangelt es an einem sachlichen Grund. Die GmbH muss das Recht besitzen, sich auf die verändernden Verhältnisse einzustellen. Es besteht jedoch ein Kündigungsrecht bei zeitlich unbefristeten Bürgschaften. Ohne die Möglichkeit einer Kündigung wäre der Bürge hier auf ewig an seine Bürgschaft gebunden. Dies würde den Bürgen in unzumutbarer Weise benachteiligen. Eine Kündigung einer unbefristeten Bürgschaft ist mit der Kündigungsfrist der verbürgten Schuld möglich. Der Gläubiger hat dann die Möglichkeit, entweder auf die Haftung des Bürgen zu verzichten oder das zugrunde liegende Schuldverhältnis ebenfalls zu kündigen und den Bürgen aus der entstandenen Restschuld in Anspruch zu nehmen.
 
 

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