Fehler in Klausuren

Welche wesentliche Erkenntnis ergibt sich aus § 281 IV?

Gem. § 281 IV erlischt der Anspruch auf die Leistung erst, wenn der Gläubiger Schadensersatz verlangt.
 
Tritt allerdings Erfüllung ein, bevor der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung gem. § 281 IV BGB geltend macht, so entfällt der Schadensersatzanspruch statt der Leistung.
 
Denn ebenso wie gem. § 281 IV der Anspruch des Gläubigers auf die Leistung erlischt, wenn er statt der Leistung Schadensersatz verlangt, schließt umgekehrt auch die Erfüllung einen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten eines zuvor getätigten Deckungsgeschäfts aus.

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