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Sind die Mehrkosten durch einen Deckungskauf ein Verzögerungsschaden (iSv § 286)?

das Problem des Deckungskaufes ist im Rahmen der Abgrenzung zwischen Schadensersatz statt und neben der Leistung zu erörtern!
 
teilw. Lit.: 
  • in der Literatur wird teilweise die Frage, welche Schäden mit dem Schadensersatzanspruch statt der Leistung (insbesondere dem aus § 281 BGB) ersetzt werden, aufgrund einer ausschließlich zeitlichen Betrachtung beantwortet. 
  • demnach sei SchE statt der Leistung allein derjenige Schaden, der durch das endgültige Ausbleiben der Leistung verursacht wird
  • Schäden, die davor entstanden sind, sind demnach SchE neben der Leistung
  • gerade bei einem Deckungskauf vor Schadensersatzverlangen ist dieser als Verzögerungsschaden ersatzfähig, wenn der Geschädigte sich veranlasst fühlen durfte das Deckungsgeschäft vorzunehmen.
  • dies wiederum sei dann der Fall, wenn zum Zeitpunkt der Vornahme des Deckungsgeschäfts die Voraussetzungen eines Schadensersatz statt der Leistung bereits vorlägen und eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde 
 
 
hM:
  • bei einem Deckungskauf handelt es sich nicht um einen Verzögerungsschaden nach § 280 I und II, 286, sondern es handelt sich um einen Schaden, der funktional an die Stelle der Leistung tritt und den der Gläubiger nur gem. § 280 I, III, 281 verlangen kann
  • es ist also allein danach zu fragen, ob eine Nacherfüllung den Schaden verhindert hätte
  • Argumente:
    • unbillige Doppelkompensation
    • Widerspricht der Wertung des § 281 IV, wenn der Gläubiger neben der Erfüllung noch den Ersatz der Mehrkosten für einen Deckungskauf verlangen könnte
    • kein zeitliche Betrachtung führt zu dem kuriosen Ergebnis, dass der Gläubiger SchE statt der Leistung verlangen müsste, bevor er den Deckungskauf tätigt, obwohl er erst dann erfährt ob und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist
    • zuletzt spricht auch die Konstruktion, dass es sich bei einem Deckungskauf um einen Verzögerungsschaden handeln soll, der nur unter den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung zurechenbar sein soll.
 
i.Erg. also ist ein Deckungskauf kein Verzögerungsschaden! 

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