Dem Angeklagten wurde durch Verfügung des Vorsitzenden der RA X als Pflichtverteidiger beigeordnet. Ist X verpflichtet, die Verteidigung zu übernehmen?

Ja. Für X besteht sozusagen ein Kontrahierungszwang. Eine Befreiung ist nur aus wichtigem Grund möglich (vgl. §§ 48, 49 BRAO)

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