Kann der bloße Wunsch eines Angeklagten nach einem neuen Pflichtverteidiger zu einem Widerruf der Bestellung führen?

Nein. Die Bestellung des Pflichtverteidigers endet erst mit Rechtskraft des Urteils oder mit der Rücknahme der Bestellung nach § 143. Darüber hinaus soll aber ein Widerruf aus wichtigem Grund nach h.M. zulässig sein, wenn Umstände vorliegen, die den Zweck der Pflichtverteidigung dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährden.

Diskussion