Welche Möglichkeiten stehen der Staatsanwaltschaft zur Beendigung des Ermittlungsverfahrens zur Verfügung?

Gemäß § 170 kann sie das Verfahren einstellen oder Anklage erheben. Daneben besteht auch die Möglichkeit, das Verfahren nach den §§ 153 ff. einzustellen, selbst wenn hinreichender Tatverdacht gegeben ist. Diese Ausnahmen vom Verfolgungszwang werden unter dem Begriff Opportunitätsprinzip zusammengefasst.

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