Wann ist ein Verfahren einzustellen?

Das Verfahren ist gemäß § 170 II einzustellen, wenn entweder kein hinreichender Tatverdacht oder ein Verfahrenshindernis besteht. Hinreichend ist ein Tatverdacht dann, wenn eine Verurteilung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, also wahrscheinlicher als ein Freispruch ist.

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