Wann kommt ein Klageerzwingungsverfahren in Betracht?

Ein Klageerzwingungsverfahren nach den §§ 172 ff. kommt nur für die Einstellung nach § 170 II in Betracht, nicht aber gemäß § 172 II 3 bei Verweisungen auf den Privatklageweg oder Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft nach §§ 153 I, 153a I 1, 7, 153b I, 153c-154 I, 154b, 154c.

Diskussion