Wodurch unterscheidet sich § 153a von § 153?

Im Gegensatz zu § 153 kann das Verfahren nach § 153a bereits dann eingestellt werden, wenn die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Der Beschuldigte muss dieser Einstellung gemäß § 153a I 1 zustimmen, da er bereit sein muss, die Auflage zu erfüllen und die Chance auf einen Freispruch vergibt. Hat der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen erfüllt und wird das Verfahren endgültig eingestellt, so tritt gemäß § 153a I 5 ein beschränkter Strafklageverbrauch ein. Die Tat kann nur noch dann verfolgt werden, wenn sie sich auf Grund neuer Tatsachen als Verbrechen darstellt.

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