Was regeln die §§ 154, 154a und wodurch unterscheiden sie sich?

Beide Vorschriften dienen der Beschleunigung des Verfahrens durch teilweisen Verzicht auf Strafverfolgung.
 
§ 154 setzt dabei mehrere Taten im Sinne des § 264 voraus und ermöglicht der Staatsanwaltschaft, von der Verfolgung einzelner Taten abzusehen.
Voraussetzung ist aber, dass deren Verfolgung im Hinblick auf die erforderliche Gesamtstrafenbildung wegen einer bereits rechtskräftig verhängten oder zu erwartenden Strafe wegen einer anderen prozessualen Tat "nicht lohnt".
Dabei darf die Strafe für die ausgeschiedene Tat "beträchtlich" sein, wenn nur die Strafe für die verbleibenden Teile "ausreichend erscheint".
 
§ 154a betrifft dagegen den Fall, dass dem Täter nur eine Tat im Sinne von § 264 vorgeworfen wird. Die Staatsanwaltschaft kann dann ausnahmsweise einzelne abtrennbare Teile oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen innerhalb einer prozessualen Tat von der Verfolgung ausnehmen.
Ein Strafklageverbrauch tritt weder nach § 154 I nach nach § 154 I ein.

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