A war vor dem Amtsgericht durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 18.04.17 wegen einer am 17.01.17 um Mitternacht tateinheitlich begangenen unerlaubten Besitzes und Führens einer Pistole zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das Landgericht hat den Angeklagten danach wegen einer am 11.12.17 begangenen versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Bei der Tat wurde dabei die Pistole verwendet, die Gegenstand des Strafbefehls vom 18.04.17 war. Stand dieser Verurteilung ein Strafklageverbrauch entgegen?

Bei dem Verstoß gegen das Waffengesetz handelt es sich um ein Dauerdelikt. Grundsätzlich liegt zwischen Erwerb, Ausübung der tatsächlichen Gewalt und Führen einer Waffe Tateinheit vor, wobei auch weitere, mit der Waffe begangene Straftaten grundsätzlich mit dem Verstoß gegen das Waffengesetz in Tateinheit stehen. Allerdings wird für den Fall eines Entschlusses zur Begehung eines Verbrechenes eine Einschränkung gemacht, da darin eine Zäsur in der Dauerstraftat begründet werde. Die Begehung des Verbrechens steht demnach zwar in Tateinheit zum Verstoß gegen das Waffengesetz im Zeitpunkt der Tatbegehung, aber in Tatmehrheit zum vorausgegangenen, bereits durch Strafbefehl vom 18.04.17 rechtskräftig festgestellten Verstoß gegen das Waffengesetz. Ein Strafklageverbrauch liegt daher nicht vor, so dass auch eine neue Verurteilung zulässig war.

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