A ist vor dem Amtsgericht wegen vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung angeklagt, da er C mit einem Messer niedergestochen haben soll.
die Anklage wurde durch Eröffnungsbeschluss zugelassen. Danach stirbt C an den Folgen des Messerstichs. Wie ist weiter zu verfahren?

Eine Rücknahme der Anklage durch die Staatsanwaltschaft kommt wegen § 156 nicht in Betracht. Die Erhebung einer weiteren, neuen Anklage wäre nur dann notwendig, wenn es sich um eine andere prozessuale Tat handeln würde. Allerdings ist hier der der Anklage zugrunde liegende Lebensvorgang gleich geblieben und lediglich eine besondere Folge hinzugetreten, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führt (Körperverletzung mit Todesfolge). Daher bedarf es einer neuen Anklage nicht. Vielmehr muss der Tatrichter im Hinblick auf die veränderte rechtliche Beurteilung einen rechtlichen Hinweis nach § 265 I erteilen. Des Weiteren ist er gemäß § 6 von Amts wegen zu Überprüfung seiner Zuständigkeit verpflichtet. Wegen der veränderten Lage ist nun nämlich das Landgericht als Schwurgericht gemäß § 74 II Nr. 8 GVG zuständig. 
Dementsprechend hat der Strafrichter daher durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft die Akten dem höherrangigen Gericht mit der Bitte um Übernahme des Verfahrens gemäß § 225 a I zuzuleiten.

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