Während des Verfahrens stellt sich heraus, dass nicht mehr sicher festgestellt werden kann, ob die verhandelte Tat bereits verjährt ist oder nicht. Was ist zu tun?

Bei der Verjährung der Tat handelt es sich um ein Prozesshindernis, bei dessen Vorliegen das Verfahren eingestellt werden muss. Allerdings ist das Vorliegen des Prozesshindernisses hier nicht sicher. "In dubio pro reo" könnte hier von Verjährung auszugehen sein, so dass das Verfahren einzustellen wäre. Indes ist die Anwendbarkeit des Zweifelssatzes auf Prozessvoraussetzungen fraglich, weil dieser grundsätzlich im Prozessrecht nicht gilt. Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen bzw. das Nichtvorliegen von Prozesshindernissen sind jedoch derart fundamentale Voraussetzungen für ein Sachurteil, dass man hier eine Ausnahme machen muss. Der BGH geht nicht ganz so weit und will die Anwendbarkeit von "in dubio pro reo" stets gesondert prüfen. Für die Verjährung, die der Sache nach dem materiellen Recht, wo der Zweifelssatz seinen unmittelbaren Anwendungsbereich hat, sehr nahe steht, hat auch er eine Ausnahme bejaht.
Mithin ist hier von einer Verjährung der Tat auszugehen und das Verfahren deshalb gemäß § 206a (außerhalb der Hauptverhandlung) oder § 260 III (innerhalb der Hauptverhandlung) einzustellen. 

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