Das LG hat die M, L und K durch Urteil vom 29.12.11 wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Untreue und wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Gegen diese am 29.12.11 verkündete und den Verteidigern im August 2012 zugestellte Urteil richten sich die rechtzeitig eingelegten und formgerecht begründeten Revisionen der Angeklagten. Die Akten sind dem Senat erst im Juni 2017 vom Generalbundesanwalt zur Entscheidung über die Revision vorgelegt worden. Gründe für die Verzögerung von fast fünf Jahren liegen nicht vor. 
Wie wird der BGH entscheiden?

Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass sich das Verfahren extrem lang hingezogen hat, ohne dass es dafür sachliche Gründe gibt. Fraglich ist, wie sich diese überlange Verfahrensdauer, die gegen das Beschleunigungsgebot aus Art. 20 III GG, Art. 6 I 1 EMRK verstößt, auf die Entscheidung des Gerichts auswirkt.
Teilweise wird darin ein Verfahrenshindernis gesehen, das zur Einstellung des Verfahrens führt. Man dürfe nicht den bereits geschaffenen rechtswidrigen Zustand durch ein weiteres Prozessieren noch perpetuieren. Indes gehen h.M. und Rspr. davon aus, dass die überlange Verfahrensdauer grundsätzlich bei der Strafvollstreckung zu berücksichtigen ist (Vollstreckungslösung). Prozessvoraussetzungen müssen auf Grund ihrer Bedeutung für den Verfahrensverlauf klar konturiert und somit eindeutig feststellbar sein. Bei der überlangen Verfahrensdauer ist das nicht der Fall, es sei denn, es handelt sich um einen besonders krassen Fall der Verfahrensverzögerung, der zu enormen Belastungen des Beschuldigten führt und dessen Fortsetzung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht mehr vertretbar erscheint, weil kein anerkennenswertes Interesse an der Strafverfolgung mehr besteht. In weniger schweren Fällen hingegen bleibt es bei einer Abwägung im Einzelfall, die etwa zu einem Absehen von Strafe , einer Einstellung gemäß § 153 StPO oder einer Strafmilderung führen kann.

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