StA-Klausur 

(P) Voraussetzungen der Beschuldigtenstellung

a.A.: Objektiv Tatverdacht entscheidend 
 
h.M.: Anfangsverdacht gem. § 152 II StPO + Ermittlungsbehörden nehmen diesen Verdacht zum Anlass das Verfahren gegen diese Person zu führen (sog. "Inkulpationswille")
 
 
ACHTUNG:
StA darf nicht den einer Straftat Verdächtigen aus sachfremden Erwägungen willkürlich in die Rolle eines Zeugen drängen, obwohl eigentlich gute Gründe vorliegen, ihn als Beschuldigten zu verfolgen.
(z.B. um ihm dem Eideszwang aussetzen zu können)

Diskussion