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Definition/Übersicht, Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids /Anspruch auf Kostenerstattung nach Anwendung von Ersatzvornahme/ unmittelbarem Zwang
Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids: materielle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids: Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage: Amtshandlung nach diesem Gesetz: Ersatzvornahme: gestrecktes Verfahren: P: fraglich ist, ob die Rechtmäßigkeit der Anwendung der Ersatzvornahme nach § 55 Abs.1 VwVG NRW zusätzlich noch die Rechtmäßigkeit der HDU-Verfügung zur Voraussetzung hat
Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids: materielle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids: Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage: Amtshandlung nach diesem Gesetz: Ersatzvornahme: gestrecktes Verfahren: P: fraglich ist, ob die Rechtmäßigkeit der Anwendung der Ersatzvornahme nach § 55 Abs.1 VwVG NRW zusätzlich noch die Rechtmäßigkeit der HDU-Verfügung zur Voraussetzung hat
Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids: materielle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids: Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage: Amtshandlung nach diesem Gesetz:Ersatzvornahme: gestrecktes Verfahren: P:fraglich ist, ob die Rechtmäßigkeit der Anwendung der Ersatzvornahme nach § 55 Abs.1 VwVG NRW zusätzlich noch die Rechtmäßigkeit der HDU-Verfügung zur Voraussetzung hat
fraglich ist, ob die Rechtmäßigkeit der Anwendung der Ersatzvornahme nach § 55 Abs.1 VwVG NRW zusätzlich noch die Rechtmäßigkeit der HDU-Verfügung zur Voraussetzung hat
das betrifft die Grundsatzfrage, ob zwischen den einzelnen Vollstreckungsarten im gestreckten Verwaltungsverfahren ein Rechtswidrigkeitszusammenhang dergestalt besteht, dass die nachfolgenden Vollstreckungsakte (hier: Androhung, Festsetzung, Durchführung der Ersatzvornahme, Kostenbescheid) nur dann rechtmäßig sind, wenn sämtliche vorangegangene Vollstreckungsakte (hier die Grund-Verfügung) rechtmäßig waren
auf die Rechtmäßigkeit der Grund-Verfügung kommt es von vornherein nicht an, wenn diese bestandskräftig (und nicht nichtig) ist
weitgehend anerkannt ist heute auch, dass bei der Vollstreckung eines sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes im laufenden Vollstreckungsverfahren gegen Folgeakte (isolierte Androhung, Festsetzung, Anwendung) nicht geltend gemacht werden kann, die Grund-Verfügung sei rechtswidrig
nach einer Mindermeinung soll es allerdings aus rechtsstaatlichen Gründen ausgeschlossen sein, dass eine Behörde einen noch nicht bestandskräftigen Verwaltungsakt ohne Rücksicht auf seine Rechtmäßigkeit vollstreckt und damit das mögliche Unrecht aus dem Verwaltungsakt durch seine Vollstreckung noch vertieft
es bestehe in diesem Fall vielmehr ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit der Grund-Verfügung und der Rechtswidrigkeit von Folgeakten
für diese Sichtweise spreche im Übrigen auch ein Umkehrschluss aus § 18 Abs.1 S.3 VwVG (Bund), der Einwendungen gegen die Grund-Verfügung (nur) im Fall der Unanfechtbarkeit der Grund-Verfügung ausschließe
gegen die Prüfung der Rechtmäßigkeit der (noch anfechtbaren, aber sofort vollziehbaren) Grund-verfügung spricht zum einen der Wortlaut des § 55 Abs.1 VwVG NRW
ist der Verwaltungsakt sofort vollziehbar (§ 80 Abs.2 VwGO), so ist er vollstreckbar
darüber hinaus verkennt die Mindermeinung, dass auch eine rechtswidrige (nicht nichtige) Grund-Verfügung Tatbestandswirkung hat, an die auch die Gerichte gebunden sind, sofern sie nicht zur Kontrolle der Grund-Verfügung berufen sind
schließlich trennt das Vollstreckungsrecht zum Zwecke der Effektivität der Vollstreckung die Primär- und die Vollstreckungsebene
aus diesen Gründen müssen Einwendungen gegen die Grund-Verfügung gegen diese selbst geltend gemacht werden
rechtsstaatliche Bedenken bestehen hiergegen nicht, weil es der Betroffene in der Hand hat, nicht nur die Folgeakte, sondern auch die Grund-Verfügung anzugreifen
die Rechtmäßigkeit der Grund-Verfügung ist deshalb für die Rechtmäßigkeit der Folgeakte grds irrelevant
Voraussetzung für die Zwangsanwendung ist nicht die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, sondern dessen Vollziehbarkeit
die Verfügung war für sofort vollziehbar erklärt worden (§ 80 Abs.2 Nr.4 VwGO)
diese Anordnung darf nicht unwirksam sein
ob sie fehlerhaft ist, ist hier nicht zu entscheiden
streitig ist, ob nicht zumindest bei der Anforderung von Kosten eine inzidierte Rechtmäßigkeitsprüfung aller vorausgegangenen, noch nicht bestandskräftigen Verwaltungsakte zulässig und geboten ist
Mindermeinung
dafür könnte sprechen, dass die Behörde im Ergebnis Kostenerstattung nur verlangen kann, wenn die Maßnahme insgesamt rechtmäßig war und dass nach erfolgter Vollstreckung ein Einwendungsausschluss zum Zwecke der Effektivität der Vollstreckung nicht mehr erforderlich ist
herrschende Meinung
nach der Dogmatik des Vollstreckungsrechts kommt es für die Rechtmäßigkeit der Zwangsanwendung gerade nicht auf die Rechtmäßigkeit, sondern allein auf die Wirksamkeit der vorangegangenen Verwaltungsakte an
Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs ist die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme
diese hängt nur davon ab, dass ein unanfechtbarer oder vollziehbarer auf die Vornahme einer Handlung gerichteter Verwaltungsakt, ferner eine wirksame Androhung und ein wirksamer Bescheid über die Festsetzung der Ersatzvornahme vorliegen
tragender Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich die Anwendung des Zwangsmittels ist
der Betroffene kann also über eine Anfechtung nur der Vollstreckungsmaßnahme nicht die diesbezügliche Grundverfügung beseitigen
der herrschenden Meinung ist zuzustimmen
es besteht kein Grund, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids von er Systematik des Vollstreckungsrechts abzuweichen
insbesondere wird der Betroffene dadurch nicht rechtsschutzlos gestellt
er kann und muss gegen den Verwaltungsakt vorgehen, den er für rechtswidrig hält
fraglich ist, ob die Rechtmäßigkeit der Anwendung der Ersatzvornahme nach § 55 Abs.1 VwVG NRW zusätzlich noch die Rechtmäßigkeit der HDU-Verfügung zur Voraussetzung hat
das betrifft die Grundsatzfrage, ob zwischen den einzelnen Vollstreckungsarten im gestreckten Verwaltungsverfahren ein Rechtswidrigkeitszusammenhang dergestalt besteht, dass die nachfolgenden Vollstreckungsakte (hier: Androhung, Festsetzung, Durchführung der Ersatzvornahme, Kostenbescheid) nur dann rechtmäßig sind, wenn sämtliche vorangegangene Vollstreckungsakte (hier die Grund-Verfügung) rechtmäßig waren
auf die Rechtmäßigkeit der Grund-Verfügung kommt es von vornherein nicht an, wenn diese bestandskräftig (und nicht nichtig) ist
weitgehend anerkannt ist heute auch, dass bei der Vollstreckung eines sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes im laufenden Vollstreckungsverfahren gegen Folgeakte (isolierte Androhung, Festsetzung, Anwendung) nicht geltend gemacht werden kann, die Grund-Verfügung sei rechtswidrig
nach einer Mindermeinung soll es allerdings aus rechtsstaatlichen Gründen ausgeschlossen sein, dass eine Behörde einen noch nicht bestandskräftigen Verwaltungsakt ohne Rücksicht auf seine Rechtmäßigkeit vollstreckt und damit das mögliche Unrecht aus dem Verwaltungsakt durch seine Vollstreckung noch vertieft
es bestehe in diesem Fall vielmehr ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit der Grund-Verfügung und der Rechtswidrigkeit von Folgeakten
für diese Sichtweise spreche im Übrigen auch ein Umkehrschluss aus § 18 Abs.1 S.3 VwVG (Bund), der Einwendungen gegen die Grund-Verfügung (nur) im Fall der Unanfechtbarkeit der Grund-Verfügung ausschließe
gegen die Prüfung der Rechtmäßigkeit der (noch anfechtbaren, aber sofort vollziehbaren) Grund-verfügung spricht zum einen der Wortlaut des § 55 Abs.1 VwVG NRW
ist der Verwaltungsakt sofort vollziehbar (§ 80 Abs.2 VwGO), so ist er vollstreckbar
darüber hinaus verkennt die Mindermeinung, dass auch eine rechtswidrige (nicht nichtige) Grund-Verfügung Tatbestandswirkung hat, an die auch die Gerichte gebunden sind, sofern sie nicht zur Kontrolle der Grund-Verfügung berufen sind
schließlich trennt das Vollstreckungsrecht zum Zwecke der Effektivität der Vollstreckung die Primär- und die Vollstreckungsebene
aus diesen Gründen müssen Einwendungen gegen die Grund-Verfügung gegen diese selbst geltend gemacht werden
rechtsstaatliche Bedenken bestehen hiergegen nicht, weil es der Betroffene in der Hand hat, nicht nur die Folgeakte, sondern auch die Grund-Verfügung anzugreifen
die Rechtmäßigkeit der Grund-Verfügung ist deshalb für die Rechtmäßigkeit der Folgeakte grds irrelevant
Voraussetzung für die Zwangsanwendung ist nicht die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, sondern dessen Vollziehbarkeit
die Verfügung war für sofort vollziehbar erklärt worden (§ 80 Abs.2 Nr.4 VwGO)
diese Anordnung darf nicht unwirksam sein
ob sie fehlerhaft ist, ist hier nicht zu entscheiden
streitig ist, ob nicht zumindest bei der Anforderung von Kosten eine inzidierte Rechtmäßigkeitsprüfung aller vorausgegangenen, noch nicht bestandskräftigen Verwaltungsakte zulässig und geboten ist
Mindermeinung
dafür könnte sprechen, dass die Behörde im Ergebnis Kostenerstattung nur verlangen kann, wenn die Maßnahme insgesamt rechtmäßig war und dass nach erfolgter Vollstreckung ein Einwendungsausschluss zum Zwecke der Effektivität der Vollstreckung nicht mehr erforderlich ist
herrschende Meinung
nach der Dogmatik des Vollstreckungsrechts kommt es für die Rechtmäßigkeit der Zwangsanwendung gerade nicht auf die Rechtmäßigkeit, sondern allein auf die Wirksamkeit der vorangegangenen Verwaltungsakte an
Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs ist die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme
diese hängt nur davon ab, dass ein unanfechtbarer oder vollziehbarer auf die Vornahme einer Handlung gerichteter Verwaltungsakt, ferner eine wirksame Androhung und ein wirksamer Bescheid über die Festsetzung der Ersatzvornahme vorliegen
tragender Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich die Anwendung des Zwangsmittels ist
der Betroffene kann also über eine Anfechtung nur der Vollstreckungsmaßnahme nicht die diesbezügliche Grundverfügung beseitigen
der herrschenden Meinung ist zuzustimmen
es besteht kein Grund, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids von er Systematik des Vollstreckungsrechts abzuweichen
insbesondere wird der Betroffene dadurch nicht rechtsschutzlos gestellt
er kann und muss gegen den Verwaltungsakt vorgehen, den er für rechtswidrig hält
fraglich ist, ob die Rechtmäßigkeit der Anwendung der Ersatzvornahme nach § 55 Abs.1 VwVG NRW zusätzlich noch die Rechtmäßigkeit der HDU-Verfügung zur Voraussetzung hat das betrifft die Grundsatzfrage, ob zwischen den einzelnen Vollstreckungsarten im gestreckten Verwaltungsverfahren ein Rechtswidrigkeitszusammenhang dergestalt besteht, dass die nachfolgenden Vollstreckungsakte (hier: Androhung, Festsetzung, Durchführung der Ersatzvornahme, Kostenbescheid) nur dann rechtmäßig sind, wenn sämtliche vorangegangene Vollstreckungsakte (hier die Grund-Verfügung) rechtmäßig waren auf die Rechtmäßigkeit der Grund-Verfügung kommt es von vornherein nicht an, wenn diese bestandskräftig (und nicht nichtig) ist weitgehend anerkannt ist heute auch, dass bei der Vollstreckung eines sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes im laufenden Vollstreckungsverfahren gegen Folgeakte (isolierte Androhung, Festsetzung, Anwendung) nicht geltend gemacht werden kann, die Grund-Verfügung sei rechtswidrig nach einer Mindermeinung soll es allerdings aus rechtsstaatlichen Gründen ausgeschlossen sein, dass eine Behörde einen noch nicht bestandskräftigen Verwaltungsakt ohne Rücksicht auf seine Rechtmäßigkeit vollstreckt und damit das mögliche Unrecht aus dem Verwaltungsakt durch seine Vollstreckung noch vertieft es bestehe in diesem Fall vielmehr ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit der Grund-Verfügung und der Rechtswidrigkeit von Folgeakten für diese Sichtweise spreche im Übrigen auch ein Umkehrschluss aus § 18 Abs.1 S.3 VwVG (Bund), der Einwendungen gegen die Grund-Verfügung (nur) im Fall der Unanfechtbarkeit der Grund-Verfügung ausschließe gegen die Prüfung der Rechtmäßigkeit der (noch anfechtbaren, aber sofort vollziehbaren) Grund-verfügung spricht zum einen der Wortlaut des § 55 Abs.1 VwVG NRW ist der Verwaltungsakt sofort vollziehbar (§ 80 Abs.2 VwGO), so ist er vollstreckbar darüber hinaus verkennt die Mindermeinung, dass auch eine rechtswidrige (nicht nichtige) Grund-Verfügung Tatbestandswirkung hat, an die auch die Gerichte gebunden sind, sofern sie nicht zur Kontrolle der Grund-Verfügung berufen sind schließlich trennt das Vollstreckungsrecht zum Zwecke der Effektivität der Vollstreckung die Primär- und die Vollstreckungsebene aus diesen Gründen müssen Einwendungen gegen die Grund-Verfügung gegen diese selbst geltend gemacht werden rechtsstaatliche Bedenken bestehen hiergegen nicht, weil es der Betroffene in der Hand hat, nicht nur die Folgeakte, sondern auch die Grund-Verfügung anzugreifen die Rechtmäßigkeit der Grund-Verfügung ist deshalb für die Rechtmäßigkeit der Folgeakte grds irrelevant Voraussetzung für die Zwangsanwendung ist nicht die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, sondern dessen Vollziehbarkeit die Verfügung war für sofort vollziehbar erklärt worden (§ 80 Abs.2 Nr.4 VwGO) diese Anordnung darf nicht unwirksam sein ob sie fehlerhaft ist, ist hier nicht zu entscheiden streitig ist, ob nicht zumindest bei der Anforderung von Kosten eine inzidierte Rechtmäßigkeitsprüfung aller vorausgegangenen, noch nicht bestandskräftigen Verwaltungsakte zulässig und geboten ist Mindermeinung dafür könnte sprechen, dass die Behörde im Ergebnis Kostenerstattung nur verlangen kann, wenn die Maßnahme insgesamt rechtmäßig war und dass nach erfolgter Vollstreckung ein Einwendungsausschluss zum Zwecke der Effektivität der Vollstreckung nicht mehr erforderlich ist herrschende Meinung nach der Dogmatik des Vollstreckungsrechts kommt es für die Rechtmäßigkeit der Zwangsanwendung gerade nicht auf die Rechtmäßigkeit, sondern allein auf die Wirksamkeit der vorangegangenen Verwaltungsakte an Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs ist die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme diese hängt nur davon ab, dass ein unanfechtbarer oder vollziehbarer auf die Vornahme einer Handlung gerichteter Verwaltungsakt, ferner eine wirksame Androhung und ein wirksamer Bescheid über die Festsetzung der Ersatzvornahme vorliegen tragender Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich die Anwendung des Zwangsmittels ist der Betroffene kann also über eine Anfechtung nur der Vollstreckungsmaßnahme nicht die diesbezügliche Grundverfügung beseitigen der herrschenden Meinung ist zuzustimmen es besteht kein Grund, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids von er Systematik des Vollstreckungsrechts abzuweichen insbesondere wird der Betroffene dadurch nicht rechtsschutzlos gestellt er kann und muss gegen den Verwaltungsakt vorgehen, den er für rechtswidrig hält
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