Verwaltungsvollstreckung

Definition/Übersicht, Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids /Anspruch auf Kostenerstattung nach Anwendung von Ersatzvornahme/ unmittelbarem Zwang

Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids: materielle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids: Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage: Amtshandlung nach diesem Gesetz: Ersatzvornahme: gestrecktes Verfahren 

  • zu den Amtshandlungen nach diesem Gesetz gehört ua die Ersatzvornahme, §§ 57 Abs.1 Nr.1, 59 VwVG NRW
  • eine Amtshandlung nach diesem Gesetz liegt nur vor, wenn die Maßnahme, hier die Ersatzvornahme, rechtmäßig war 
  • als Ermächtigungsgrundlage für die Anwendung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme kommt § 55 iVm § 59 VwVG NRW in Betracht 
    • nach § 55 VwVG NRW können Zwangsmittel entweder im sog. gestreckten Verfahren (Abs.1) oder im Wege des sofortigen Vollzugs (Abs.2) angewandt werden 
    • beim gesteckten Verfahren: § 55 Abs.1 VwVG NRW ist einschlägig 
  • formelle Rechtmäßigkeit der Anwendung der Ersatzvornahme 
    1. die Vollstreckungszuständigkeit der Erlassbehörde ergibt sich aus § 56 VwVG NRW
    2. in verfahrensrechtlicher Hinsicht bedurfte es vor Durchführung der Ersatzvornahme keiner Anhörung gemäß § 28 Abs.1 VwVfG NRW
      • es ist bereits zweifelhaft, ob die Ersatzvornahme ein Verwaltungsakt und damit eine Anhörung gemäß § 28 Abs.1 VwVfG NRW überhaupt erforderlich ist 
      • jedenfalls greift die Ausnahmeregelung des § 28 Abs.2 Nr.5 VwVfG NRW, da die Ersatzvornahme eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung ist 
  • materielle Rechtmäßigkeit der Anwendung der Ersatzvornahme 
    1. Vollstreckungsvoraussetzungen (hier: § 55 Abs.1 VwVG NRW)
      1. § 55 Abs.1 VwVG NRW setzt zunächst voraus, dass begrifflich eine HDU-Verfügung vorliegt 
        • das ist der Fall, wenn es um die zwangsweise Durchsetzung einer (Grund-)Verfügung gehen, die auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder auf Unterlassung gerichtet ist 
      2. ungeschriebene Voraussetzung für eine Vollstreckung nach § 55 Abs.1 VwVG NRW ist des Weiteren, dass die HDU-Verfügung wirksam ist, da sie nur dann Grundlage für eine Vollstreckung sein kann
      3. ferner muss die HDU-Verfügung vollstreckbar sein 
        • gemäß § 55 Abs.1 VwVG NRW kann die HDU-Verfügung mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn sie unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat 
        • aus § 63 Abs.2 S.1 VwVG NRW ergibt sich, dass die HDU-Verfügung nicht schon im Zeitpunkt der Androhung, sondern erst bei Ablauf der in der Androhung gesetzten Frist unanfechtbar oder sofort vollziehbar sein muss, wenn die Androhung des Zwangsmittels mit der HDU-Verfügung verbunden wird (sog. verbundene Androhung)
      4. fraglich ist, ob die Rechtmäßigkeit der Anwendung der Ersatzvornahme nach § 55 Abs.1 VwVG NRW zusätzlich noch die Rechtmäßigkeit der HDU-Verfügung zur Voraussetzung hat 
    2. Einhaltung des Vollstreckungsverfahrens: die gemäß § 63 Abs.1 S.1 VwVG NRW erforderliche Androhung und die gemäß § 64 S.1 VwVG NRW erforderliche Festsetzung des Zwangsmittels müssen stattfinden und wirksam sein 
    3. die Behörde muss auch das richtige Zwangsmittel angewandt haben 
      • dabei kommt es im Rahmen des gestreckten Verfahrens wegen der Bindungswirkung der Festsetzung nicht darauf an, ob die Behörde das richtige Zwangsmittel ausgesucht hat, sondern allein darauf an, ob sie das festgesetzte Zwangsmittel angewandt hat 
    4. Ordnungsgemäßheit der Zwangsmittelanwendung 
    5. keine Vollstreckungshindernisse 
    6. die Zwangsmittelanwendung steht im Ermessen der Behörde 
      • Ermessensfehler iSd § 40 VwVfG NRW 
      • die Zwangsmittelanwendung darf nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, § 58 VwVG NRW 

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