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Setze eine neue Lernstufe für die Karte. Warnung: Hiermit kann man den Lernplan auf eine Weise ändern, die den Lernerfolg beeinträchtigen kann.
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Einbetten
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Bei der Voreinstellung im Upload-Formular müsste eine Zeile in der CSV-Datei so aussehen:
"Frage","Antwort"
Falls das in Deiner Datei NICHT so ist, korrigiere bitte die Voreinstellung in den folgenden Feldern.
Drucken
Wähle das Format der einzelnen Karten auf dem Papier:
Test erstellen
Erstelle Vokabeltests oder Aufgabenblätter zum Ausdrucken.
Wähle ein Layout, das zum Inhalt der Karteikarten passt. Verwende das erstellte Dokument als Basis zur Weiterverarbeitung.
Layout:
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Wenn dieses Datum festgelegt ist, werden (optional - in den Einstellungen aktivieren!) zu Beginn jeder Abfrage im Lernplan-Modus neue Karten hinzugefügt, um sicherzustellen, dass Du alle Karten rechtzeitig abgefragt hast.
Kartensatz:
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Definition/Übersicht, Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids /Anspruch auf Kostenerstattung nach Anwendung von Ersatzvornahme/ unmittelbarem Zwang
Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids: materielle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids: Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage: Amtshandlung nach diesem Gesetz: Ersatzvornahme: gestrecktes Verfahren
Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids: materielle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids: Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage: Amtshandlung nach diesem Gesetz: Ersatzvornahme: gestrecktes Verfahren
Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids: materielle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids: Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage: Amtshandlung nach diesem Gesetz:Ersatzvornahme: gestrecktes Verfahren
zu den Amtshandlungen nach diesem Gesetz gehört ua die Ersatzvornahme, §§ 57 Abs.1 Nr.1, 59 VwVG NRW
eine Amtshandlung nach diesem Gesetz liegt nur vor, wenn die Maßnahme, hier die Ersatzvornahme, rechtmäßig war
als Ermächtigungsgrundlage für die Anwendung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme kommt § 55 iVm § 59 VwVG NRW in Betracht
nach § 55 VwVG NRW können Zwangsmittel entweder im sog. gestreckten Verfahren (Abs.1) oder im Wege des sofortigen Vollzugs (Abs.2) angewandt werden
beim gesteckten Verfahren: § 55 Abs.1 VwVG NRW ist einschlägig
formelle Rechtmäßigkeit der Anwendung der Ersatzvornahme
die Vollstreckungszuständigkeit der Erlassbehörde ergibt sich aus § 56 VwVG NRW
in verfahrensrechtlicher Hinsicht bedurfte es vor Durchführung der Ersatzvornahme keiner Anhörung gemäß § 28 Abs.1 VwVfG NRW
es ist bereits zweifelhaft, ob die Ersatzvornahme ein Verwaltungsakt und damit eine Anhörung gemäß § 28 Abs.1 VwVfG NRW überhaupt erforderlich ist
jedenfalls greift die Ausnahmeregelung des § 28 Abs.2 Nr.5 VwVfG NRW, da die Ersatzvornahme eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung ist
materielle Rechtmäßigkeit der Anwendung der Ersatzvornahme
§ 55 Abs.1 VwVG NRW setzt zunächst voraus, dass begrifflich eine HDU-Verfügung vorliegt
das ist der Fall, wenn es um die zwangsweise Durchsetzung einer (Grund-)Verfügung gehen, die auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder auf Unterlassung gerichtet ist
ungeschriebene Voraussetzung für eine Vollstreckung nach § 55 Abs.1 VwVG NRW ist des Weiteren, dass die HDU-Verfügung wirksam ist, da sie nur dann Grundlage für eine Vollstreckung sein kann
ferner muss die HDU-Verfügung vollstreckbar sein
gemäß § 55 Abs.1 VwVG NRW kann die HDU-Verfügung mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn sie unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat
aus § 63 Abs.2 S.1 VwVG NRW ergibt sich, dass die HDU-Verfügung nicht schon im Zeitpunkt der Androhung, sondern erst bei Ablauf der in der Androhung gesetzten Frist unanfechtbar oder sofort vollziehbar sein muss, wenn die Androhung des Zwangsmittels mit der HDU-Verfügung verbunden wird (sog. verbundene Androhung)
fraglich ist, ob die Rechtmäßigkeit der Anwendung der Ersatzvornahme nach § 55 Abs.1 VwVG NRW zusätzlich noch die Rechtmäßigkeit der HDU-Verfügung zur Voraussetzung hat
Einhaltung des Vollstreckungsverfahrens: die gemäß § 63 Abs.1 S.1 VwVG NRW erforderliche Androhung und die gemäß § 64 S.1 VwVG NRW erforderliche Festsetzung des Zwangsmittels müssen stattfinden und wirksam sein
die Behörde muss auch das richtige Zwangsmittel angewandt haben
dabei kommt es im Rahmen des gestreckten Verfahrens wegen der Bindungswirkung der Festsetzung nicht darauf an, ob die Behörde das richtige Zwangsmittel ausgesucht hat, sondern allein darauf an, ob sie das festgesetzte Zwangsmittel angewandt hat
Ordnungsgemäßheit der Zwangsmittelanwendung
keine Vollstreckungshindernisse
die Zwangsmittelanwendung steht im Ermessen der Behörde
Ermessensfehler iSd § 40 VwVfG NRW
die Zwangsmittelanwendung darf nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, § 58 VwVG NRW
zu den Amtshandlungen nach diesem Gesetz gehört ua die Ersatzvornahme, §§ 57 Abs.1 Nr.1, 59 VwVG NRW
eine Amtshandlung nach diesem Gesetz liegt nur vor, wenn die Maßnahme, hier die Ersatzvornahme, rechtmäßig war
als Ermächtigungsgrundlage für die Anwendung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme kommt § 55 iVm § 59 VwVG NRW in Betracht
nach § 55 VwVG NRW können Zwangsmittel entweder im sog. gestreckten Verfahren (Abs.1) oder im Wege des sofortigen Vollzugs (Abs.2) angewandt werden
beim gesteckten Verfahren: § 55 Abs.1 VwVG NRW ist einschlägig
formelle Rechtmäßigkeit der Anwendung der Ersatzvornahme
die Vollstreckungszuständigkeit der Erlassbehörde ergibt sich aus § 56 VwVG NRW
in verfahrensrechtlicher Hinsicht bedurfte es vor Durchführung der Ersatzvornahme keiner Anhörung gemäß § 28 Abs.1 VwVfG NRW
es ist bereits zweifelhaft, ob die Ersatzvornahme ein Verwaltungsakt und damit eine Anhörung gemäß § 28 Abs.1 VwVfG NRW überhaupt erforderlich ist
jedenfalls greift die Ausnahmeregelung des § 28 Abs.2 Nr.5 VwVfG NRW, da die Ersatzvornahme eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung ist
materielle Rechtmäßigkeit der Anwendung der Ersatzvornahme
§ 55 Abs.1 VwVG NRW setzt zunächst voraus, dass begrifflich eine HDU-Verfügung vorliegt
das ist der Fall, wenn es um die zwangsweise Durchsetzung einer (Grund-)Verfügung gehen, die auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder auf Unterlassung gerichtet ist
ungeschriebene Voraussetzung für eine Vollstreckung nach § 55 Abs.1 VwVG NRW ist des Weiteren, dass die HDU-Verfügung wirksam ist, da sie nur dann Grundlage für eine Vollstreckung sein kann
ferner muss die HDU-Verfügung vollstreckbar sein
gemäß § 55 Abs.1 VwVG NRW kann die HDU-Verfügung mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn sie unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat
aus § 63 Abs.2 S.1 VwVG NRW ergibt sich, dass die HDU-Verfügung nicht schon im Zeitpunkt der Androhung, sondern erst bei Ablauf der in der Androhung gesetzten Frist unanfechtbar oder sofort vollziehbar sein muss, wenn die Androhung des Zwangsmittels mit der HDU-Verfügung verbunden wird (sog. verbundene Androhung)
fraglich ist, ob die Rechtmäßigkeit der Anwendung der Ersatzvornahme nach § 55 Abs.1 VwVG NRW zusätzlich noch die Rechtmäßigkeit der HDU-Verfügung zur Voraussetzung hat
Einhaltung des Vollstreckungsverfahrens: die gemäß § 63 Abs.1 S.1 VwVG NRW erforderliche Androhung und die gemäß § 64 S.1 VwVG NRW erforderliche Festsetzung des Zwangsmittels müssen stattfinden und wirksam sein
die Behörde muss auch das richtige Zwangsmittel angewandt haben
dabei kommt es im Rahmen des gestreckten Verfahrens wegen der Bindungswirkung der Festsetzung nicht darauf an, ob die Behörde das richtige Zwangsmittel ausgesucht hat, sondern allein darauf an, ob sie das festgesetzte Zwangsmittel angewandt hat
Ordnungsgemäßheit der Zwangsmittelanwendung
keine Vollstreckungshindernisse
die Zwangsmittelanwendung steht im Ermessen der Behörde
Ermessensfehler iSd § 40 VwVfG NRW
die Zwangsmittelanwendung darf nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, § 58 VwVG NRW
zu den Amtshandlungen nach diesem Gesetz gehört ua die Ersatzvornahme, §§ 57 Abs.1 Nr.1, 59 VwVG NRW eine Amtshandlung nach diesem Gesetz liegt nur vor, wenn die Maßnahme, hier die Ersatzvornahme, rechtmäßig war als Ermächtigungsgrundlage für die Anwendung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme kommt § 55 iVm § 59 VwVG NRW in Betracht nach § 55 VwVG NRW können Zwangsmittel entweder im sog. gestreckten Verfahren (Abs.1) oder im Wege des sofortigen Vollzugs (Abs.2) angewandt werden beim gesteckten Verfahren: § 55 Abs.1 VwVG NRW ist einschlägig formelle Rechtmäßigkeit der Anwendung der Ersatzvornahme die Vollstreckungszuständigkeit der Erlassbehörde ergibt sich aus § 56 VwVG NRW in verfahrensrechtlicher Hinsicht bedurfte es vor Durchführung der Ersatzvornahme keiner Anhörung gemäß § 28 Abs.1 VwVfG NRW es ist bereits zweifelhaft, ob die Ersatzvornahme ein Verwaltungsakt und damit eine Anhörung gemäß § 28 Abs.1 VwVfG NRW überhaupt erforderlich ist jedenfalls greift die Ausnahmeregelung des § 28 Abs.2 Nr.5 VwVfG NRW, da die Ersatzvornahme eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung ist materielle Rechtmäßigkeit der Anwendung der Ersatzvornahme Vollstreckungsvoraussetzungen (hier: § 55 Abs.1 VwVG NRW) § 55 Abs.1 VwVG NRW setzt zunächst voraus, dass begrifflich eine HDU-Verfügung vorliegt das ist der Fall, wenn es um die zwangsweise Durchsetzung einer (Grund-)Verfügung gehen, die auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder auf Unterlassung gerichtet ist ungeschriebene Voraussetzung für eine Vollstreckung nach § 55 Abs.1 VwVG NRW ist des Weiteren, dass die HDU-Verfügung wirksam ist, da sie nur dann Grundlage für eine Vollstreckung sein kann ferner muss die HDU-Verfügung vollstreckbar sein gemäß § 55 Abs.1 VwVG NRW kann die HDU-Verfügung mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn sie unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat aus § 63 Abs.2 S.1 VwVG NRW ergibt sich, dass die HDU-Verfügung nicht schon im Zeitpunkt der Androhung, sondern erst bei Ablauf der in der Androhung gesetzten Frist unanfechtbar oder sofort vollziehbar sein muss, wenn die Androhung des Zwangsmittels mit der HDU-Verfügung verbunden wird (sog. verbundene Androhung) fraglich ist, ob die Rechtmäßigkeit der Anwendung der Ersatzvornahme nach § 55 Abs.1 VwVG NRW zusätzlich noch die Rechtmäßigkeit der HDU-Verfügung zur Voraussetzung hat Einhaltung des Vollstreckungsverfahrens: die gemäß § 63 Abs.1 S.1 VwVG NRW erforderliche Androhung und die gemäß § 64 S.1 VwVG NRW erforderlicheFestsetzung des Zwangsmittels müssen stattfinden und wirksam sein die Behörde mussauch das richtige Zwangsmittel angewandt haben dabei kommt es im Rahmen des gestreckten Verfahrens wegen der Bindungswirkung der Festsetzung nicht darauf an, ob die Behörde das richtige Zwangsmittel ausgesucht hat, sondern allein darauf an, ob sie das festgesetzte Zwangsmittel angewandt hat Ordnungsgemäßheit der Zwangsmittelanwendung keine Vollstreckungshindernisse die Zwangsmittelanwendungsteht im Ermessen der Behörde Ermessensfehler iSd § 40 VwVfG NRW die Zwangsmittelanwendung darf nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, § 58 VwVG NRW
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