StPO Kurs-U

Erfordernis an die Durchsuchung der Wohnung bei Dritten 

1. Ausgangspunkt: Grds. § 102 StPO Vermutung von Auffinden von Beweismitteln genügt beim Verdächtigen 
 
2. Beim Dritten: Tatsachen sind erforderlich, aus denen sich die Auffindungsvermutung ergibt. 
- Schutzwirkung von Art. 13 I GG gebietet unter "Tatsache" einen tatsächlichen Anhaltspunkt zu verstehen, dem aus Sicht der Ermittlungsperson eine große Wahrscheinlichkeit für als gegen den momentanen Aufenthalt des Beschuldigten in der Wohnung eines anderen besteht. 
- Bloßer Hinweis einer Dritten Person genügt nicht, das Verdächtiger öfter sich in der Wohnung aufhalten würde. 

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