Verwaltungsvollstreckung

Definition/Übersicht, Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids /Anspruch auf Kostenerstattung nach Anwendung von Ersatzvornahme/ unmittelbarem Zwang, Abschleppfall

Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids: materielle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids: Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage: Abschleppfall: Ersatzvornahme: Amtshandlung nach diesem Gesetze: sofortiger Vollzug: Vollstreckungsvoraussetzungen des § 55 Abs.2 VwVG NRW

  1. die Anwendung von Zwangsmitteln im sofortigen Vollzug setzt zunächst voraus, dass die Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse gehandelt hat 
    1. das ist der Fall, wenn der Adressat im Zeitpunkt des Abschleppens rechtmäßig verpflichtet war und rechtmäßig dazu hätte verpflichtet werden können, sein Fahrzeug wegzufahren 
    2. nunmehr ist zu entscheiden, ob insoweit auf das Halteverbotsschild oder auf ein vom Außendienstmitarbeiter des Ordnungsamtes hypothetisch erlassenes Wegfahrgebot abzustellen ist 
      • in den Fällen des sog. abgekürzten Verfahrens erfolgt die Vollstreckung nach den Vorschriften des § 55 Abs.2 VwVG NRW (der auf den Fall zugeschnitten ist, dass gerade kein Grundverwaltungsakt vorliegt)
        • ein solcher Grundverwaltungsakt liegt aber vor 
      • in diesem Fall gibt es 2 Ansichten, wie ein solcher Fall zu behandeln ist 
    3. Rechtmäßigkeit des fiktiven Wegfahrgebotes
      • also kommt es darauf an, ob der Außendienstmitarbeiter im Zeitpunkt des Abschleppens des Betroffenen das Wegfahren ihres Fahrzeugs hätte aufgeben können 
  2. es liegt eine gegenwärtige Gefahr vor, da der anhaltende Verstoß gegen § 41 Abs.1 StVO iVm Anlage 2 Spalte 3 sogar schon eine Störung der öffentlichen Sicherheit darstellt
  3. die sofortige Zwangsanwendung müsste notwendig gewesen sein 
    • eine Gefahrbeseitigung durch den Betroffenen selbst war jedenfalls zeitnah nicht möglich, wenn der Betroffene nicht anwesend war
      • eine Nachforschungspflicht der Behörde besteht bei Halteverstößen grds nicht
    • fraglich ist, ob die Umsetzung verhältnismäßig war
      • an der Verhältnismäßigkeit kann es bei bloßen Formalverstößen ohne weitere Gefährdungen fehlen
    • bei Schildern die im privaten Interesse aufgestellt worden sind: die Anbindung von Halteverbotsschildern dient in erster Linie Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs 

Diskussion